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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2008
- 13 K 9072/05 B -
Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen sind steuerlich nicht abzugsfähig
Keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bestellung als Betreuer für einen Familienangehörigen anfallen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied.
Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Als Betreuer können sogenannte Berufsbetreuer, aber auch Familienangehörige des zu Betreuenden bestellt werden. In dem von dem Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der Bruder des Klägers angeregt, einen Betreuer für seinen und des Klägers Vater bestellen zu lassen, es dann aber abgelehnt, das Amt des Betreuers zu übernehmen. Zur Bestellung eines Betreuers kam es wegen des Todes des Vaters nicht mehr; dem Kläger waren jedoch im Vorfeld Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von rund € 1 600 entstanden, die er als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen wollte.
Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Außergewöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Situation erwachsen. Die Richter sahen jedoch die Zwangsläufigkeit nicht als gegeben an, da der Kläger weder rechtlich verpflichtet gewesen sei, sich als Betreuer zur Verfügung zu stellen, noch eine sittliche Verpflichtung dazu bestanden habe. Eine entsprechende sittliche Verpflichtung wäre nur anzunehmen gewesen, wenn eine Weigerung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge gehabt hätte. Das konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Dabei stellte es insbesondere auf den Umstand ab, dass die Brüder des Klägers sich geweigert hatten, die Betreuung zu übernehmen, ohne derartige Folgen zu gewärtigen. Von Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise nach zivilrechtlichen Vorschriften Ersatz für seine Aufwendungen hätte erlangen können, sich darum aber nicht bemüht hatte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 22.08.2008
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Dokument-Nr. 6759
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