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Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.06.2011
- 5 K 3437/10 U -
FG Münster: Tätigkeit des Berufsbetreuers unterliegt der Umsatzsteuer
Selbständige Tätigkeit weder nach nationalen Umsatzsteuerrecht noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit
Betreuungsleistungen eines selbständig tätigen Berufsbetreuers sind weder nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall beanspruchte der Kläger, der als selbständiger Berufsbetreuer tätig ist und dessen Leistungen in weit überwiegendem Umfang aus öffentlichen Kassen vergütet werden, die Steuerfreistellung seiner Umsätze.
Privates Unternehmen ist weder als "Einrichtung des öffentlichen Rechts", noch als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht. Für den Kläger gelte zum einen nicht die nationale Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG, da sein Unternehmen kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege sei und nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken diene. Zum anderen könne sich der Kläger - so das Gericht weiter - auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen. Denn weder handele es sich bei seinem privaten Unternehmen - wie von den genannten Richtlinien allerdings vorausgesetzt - um eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts", noch habe Deutschland als EU-Mitgliedstaat das Unternehmen des Klägers als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.2010
[Aktenzeichen: VIII R 10/09/ VIII R 14/09]) - Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen sind steuerlich nicht abzugsfähig
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2008
[Aktenzeichen: 13 K 9072/05 B])
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Dokument-Nr. 11987
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