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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2006
11 K 2589/05 E -

Baumfällung wegen Allergie mindert die Steuer

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf sind Aufwendungen in Höhe von rund 8.000 Euro für das Fällen von 67 Birken aufgrund einer Birkenpollenallergie der Tochter als außergewöhnliche Belastung bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Das Finanzamt hatte die steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen mit der Begründung abgelehnt, die Entfernung von allergieauslösenden Stoffen sei nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn von diesen eine Gesundheitsgefährdung (z.B. Formaldehyd) ausgehe und sich diese in der Wohnung befänden. Da von den Birken keine Gesundheitsgefährdung ähnlich dem Formaldehyd ausgehe und sich diese nicht in der Wohnung befänden, könnten die Aufwendungen für das Entfernen der Birken nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Außerdem sei die Vorlage eines zeitlich vor den Aufwendungen erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests notwendig, um die Aufwendungen für das Fällen der Birken als außergewöhnliche Belastung anerkennen zu können.

Der 11. Senat teilte diese Auffassung des Finanzamtes nicht: Die Aufwendungen seien als Krankheitskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Zwar liege kein vor Beseitigung der Birken erstelltes Gutachten eines Amtsarztes vor. Der Senat sei jedoch aufgrund der später erstellten amtsärztlichen Bescheinigung und der Aussage der Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Fällen der Birken wegen der Birkenpollenallergie der Tochter medizinisch notwendig gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2006
Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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