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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.09.2016
- C-484/14 -
Geschäftsinhaber mit öffentlichem WiFi-Netz haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden
Zur Vorbeugung vor Rechtsverletzungen kann Hotspot-Besitzer aber zur Sicherung des Zugangs verpflichtet werden
Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Herr Tobias Mc Fadden betreibt ein Geschäft für Licht- und Tontechnik, in dem er kostenlos ein öffentlich zugängliches WiFi-Netz bereitstellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf seine Waren und Dienstleistungen zu lenken. Über dieses Netz wurde im Jahr 2010 ein musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen angeboten. Das mit dem Rechtsstreit zwischen Sony und Herrn Mc Fadden befasste Landgericht München I ist der Ansicht, dass Herr Mc Fadden selbst die betreffenden Urheberrechtsverletzungen nicht begangen habe. Es hält jedoch seine mittelbare
Die
Geschäftsinhaber mit öffentlichem WLAN erbringt "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass ein Anbieter, der der Öffentlichkeit unentgeltlich ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäfts zu lenken, damit einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie erbringt.
Urheberrechtsinhaber hat gegen Anbieter von WLAN-Hotspot keinen Anspruch auf Schadensersatz
Der Gerichtshof bestätigt weiter, dass dann, wenn die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind, keine
Hotspot-Anbieter können Maßnahmen zur Vorbeugung von Rechteverletzungen auferlegt werden
Hingegen läuft es der Richtlinie nicht zuwider, dass der Urheberrechtsinhaber bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine Anordnung beantragt, mit der dem Anbieter aufgegeben wird, jeder
Pflicht zur Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort zulässig
Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass eine Anordnung, mit der dem Anbieter die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben wird, geeignet erscheint, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit andererseits herzustellen. Der Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass eine solche Maßnahme dazu angetan ist, Nutzer eines Kommunikationsnetzes von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten. Um diesen Abschreckungseffekt zu gewährleisten, ist es allerdings erforderlich, dass die Nutzer, um nicht anonym handeln zu können, ihre Identität offenbaren müssen, bevor sie das erforderliche Passwort erhalten.
Maßnahmen zur Überwachung der Kommunikation müssen nicht ergriffen werden
Dagegen schließt die Richtlinie ausdrücklich Maßnahmen aus, die auf eine Überwachung der durch ein Kommunikationsnetz übermittelten Informationen abzielt. Auch eine Maßnahme, die in der vollständigen Abschaltung des Internetanschlusses bestünde, ohne dass die unternehmerische Freiheit des Anbieters weniger beschränkende Maßnahmen in Betracht gezogen würden, wäre nicht geeignet, die einander widerstreitenden Rechte in Einklang zu bringen.
Erläuterungen
* - Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 23170
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