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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 03.04.2024
- 2 B 3/24 -
Eilantrag gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienwohnhaus in Osnabrück-Lüstringen erfolglos
Kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot oder andere Bauvorschriften
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Eilantrag eines ehemaligen Stadtbaurats sowie Oberbürgermeisters der Stadt Osnabrück gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten in Osnabrück-Lüstringen abgelehnt. Dieser hatte gegen die von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und mit seinem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Osnabrück-Lüstringen, welches in nördlicher Richtung an das Vorhabengrundstück angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 314, der von der ehemaligen Gemeinde Lüstringen aufgestellt wurde und für den Bereich der beiden Grundstücke ein reines Wohngebiet und eine eingeschossige Bebauung, wobei entsprechend der Hanglage talseitige Untergeschosse möglich sind, festsetzt. Mit der
Keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und führt zur Begründung aus, die angefochtene
Neubau wird nicht als erdrückend wahrgenommen
Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennbar. Das Vorhaben zeige keine erdrückende Wirkung. Insbesondere die Ausgestaltung des geplanten Gebäudes mit einem Staffelgeschoss als oberstes Geschoss führe dazu, dass der Baukörper schon aufgrund der aus den Ansichtszeichnungen ersichtlichen großen Fensterflächen (insbesondere bei den oberen beiden Etagen) auf den Betrachter nicht wie eine "erdrückende" Wand wirke. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Vorhabengrundstück in der Vergangenheit bereits bebaut gewesen sei, wenn auch nicht im jetzt geplanten Umfang. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33878
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