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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.07.2023
- 12 Qs 53/23 -
Staatsanwalt muss bei Prüfung der Haftpost nicht die Beachtung von Kontaktverboten kontrollieren
Keine Strafbarkeit des Staatsanwalts bei Weiterleitung der Post
Ein Staatsanwalt ist bei Prüfung der Haftpost nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz besteht. Leitet er also die Post weiter, so macht er sich nach § 4 GewSchG strafbar. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
In dem zugrunde liegen Fall hat das Landgericht Nürnberg-Fürth im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob der die
Keine Strafbarkeit wegen Weiterleitung der Post
Nach Auffassung des Landgerichts stelle die Weiterbeförderung des Briefs durch die Staatsanwaltschaft für sich genommen keine Straftat nach § 4 GewSchG dar. Der die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 05.07.2023
[Aktenzeichen: 57 Gs 7719/23]
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Dokument-Nr. 33238
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