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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01.06.1995
- 2Z BR 34/95 -
Wohnungseigentum: Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung einer unauffälligen Markise
Keine Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks und des Lichteinfalls
Führt die Markise eines Wohnungseigentümers nicht zu einer Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes und wird der Sonneneinfall eines Nachbarn nicht gestört, so besteht keine Verpflichtung diese zu entfernen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümerin einer Wohnung brachte ohne Zustimmung der übrigen
Anspruch auf Entfernung der Markise bestand nicht
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Nachbarin. Diese habe keinen Anspruch auf
Markise führte nicht zu einer Beeinträchtigung
Zwar könne das Erscheinungsbild eines Gebäudes durch eine Markise beeinträchtigt werden, so das Gericht weiter. Jedoch stelle eine Markise selbst in ausgezogenem Zustand nicht immer eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/WuM 1995, 449/rb)
- Wohnungseigentumsrecht: Wohnungseigentümer nicht verpflichtet eine nicht von ihm angebrachte Balkonverglasung zu beseitigen
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04.12.1997
[Aktenzeichen: 2Z BR 123/97]) - Wohnungseigentum: Nachbar muss Balkontrennwand nicht akzeptieren
(Landgericht Itzehoe, Urteil vom 21.01.2008
[Aktenzeichen: 1 S (W) 1/07])
Jahrgang: 1996, Seite: 266 NJW-RR 1996, 266 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1995, Seite: 449 WuM 1995, 449
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Dokument-Nr. 16236
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