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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2019
- L 7 R 5050/17 -
Selbständige Tätigkeit eines Arztes in einem Netzwerk für ambulante Palliativversorgung
Konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit für Einstufung als abhängige oder selbstständige Arbeit maßgeblich
Ambulante Palliativversorgung erfolgt immer häufiger mittels Organisationen, die ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen. Um ein ausreichendes Versorgungsnetz für Palliativpatienten zur Verfügung stellen zu können, beschäftigen die Organisationen zum einen angestellte Ärzte und vereinbaren zum anderen aber auch mit anderen Ärzten eine Zusammenarbeit. Ob es sich bei dieser Zusammenarbeit um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit dieser Ärzte handelt, hängt von der Einzelfallgestaltung ab. In sogenannten Statusfeststellungsverfahren ist zu klären, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erbringt als gGmbH Leistungen der spezialisierten ambulanten
Rentenversicherungsträger stuft Tätigkeit des Arztes als abhängige Beschäftigung ein
Der beklagte Rentenversicherungsträger stufte die Tätigkeit des Arztes im Statusfeststellungsverfahren als
SG verneint abhängige Beschäftigung des Arztes
Das Sozialgericht Augsburg hob die Bescheide des Rentenversicherungsträgers auf. Der klagende
Arbeit des Arztes ist als selbstständige Tätigkeit einzuordnen
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die die Entscheidung des Sozialgerichts. Tätigkeiten, wie sie der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2019
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
- Sozialgericht Augsburg, Gerichtsbescheid vom 03.03.2017
[Aktenzeichen: S 1 R 886/17]
- "Honorarärzte" in Klinik sind sozialversicherungspflichtig
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018
[Aktenzeichen: L 8 R 233/15 und L 8 R 234/15]) - Tätigkeit eines Klinikarztes als freier Mitarbeiterin für Organisation zur Vermittlung von Notärzten ist keine abhängige Beschäftigung
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 15.05.2017
[Aktenzeichen: S 5 R 2634/16])
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Dokument-Nr. 27501
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