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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018
L 8 R 233/15 und L 8 R 234/15 -

"Honorarärzte" in Klinik sind sozial­versicherungs­pflichtig

Tatsächlich gelebte Vertragsbeziehungen rechtfertigen keine Einstufung der Honorarärzte als Sebstständige

Das landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass "Honorarärzte" in Klinik sozial­versicherungs­pflichtig sind.

In den zugrunde liegenden Verfahren ging es um Betriebsprüfungsbescheide von Rentenversicherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten. Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte.

Ärzte unterlagen arbeitnehmertypischem umfassendem Weisungsrecht

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen.

Einstufung der Honorarärzte als Sebstständige aufgrund tatsächlich ausgeübter Tätigkeiten nicht gerechtfertigt

Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folge deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. Bereits aus den Honorarverträgen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren. Auch die tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen ergäben nicht, dass die "Honorarärzte" im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde.

Fehlende vertragliche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind auf gesetzliche Regelungen zurückzuführen

Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit. Tatsächlich folgten diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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