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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2013
- BVerwG 7 C 34.11 und BVerwG 7 C 35.11 -
Anwohner können gegen Castor-Transporte klagen
Vorschriften der Beförderungsgenehmigung trotz fehlender Differenzierung im Schutzkonzept zwischen Anliegern und anderen Personen drittschützend
Personen, die in der näheren Umgebung der Umschlagsanlage für Castor-Behälter in Dannenberg-Ost bzw. an der Wegstrecke zwischen der Umschlagsanlage und dem Transportbehälterlager Gorleben wohnen, können die für den Transport des Atommülls erteilte Genehmigung vor Gericht angreifen. Die Vorschriften über die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung von Kernbrennstoffen sowie die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) dienen auch dem Schutz individuell Drittbetroffener im Umfeld der Beförderungsstrecke. Diese können deswegen die Prüfung verlangen, ob der gesetzlich gebotene Schutz gegen Transportunfälle und terroristische Anschläge gewährleistet ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall blieben die Klagen zweier
BVerwG: Vorschriften sind drittschützend
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG fordert für den Transport von Kernbrennstoffen in gleicher Weise eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Schadensvorsorge wie die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen für den Betrieb von Kernkraftwerken (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) und für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG). Dass diese Vorschriften drittschützend sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen kann mit Rücksicht auf den generellen Zweck des Atomgesetzes, die
Feststellungen zur Gewährleistung des erforderlichen Schutzes für Leben und Gesundheit notwendig
Der gesetzliche Verweis auf das Gefahrgutrecht mit seinem nicht zwischen Anliegern und anderen Personen differenzierenden Schutzkonzept ändert daran nichts. Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Behörde den erforderlichen Schutz für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 15.10.2004
[Aktenzeichen: 1 A 231/03] - Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 30.08.2011
[Aktenzeichen: 7 LB 58/09]
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 15.10.2004
[Aktenzeichen: 1 A 232/03] - Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 30.08.2011
[Aktenzeichen: 7 LB 59/09]
- Scharfe Kritik an Anti-Castor-Kletteraktion nicht ehrverletzend
(Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.05.2012
[Aktenzeichen: 1 A 192/10]) - Anwohner scheitern mit Antrag auf „Parkverbot“ für Castor-Transport vor Grundstücken
(Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: 3 B 78/11]) - Niedersächsisches OVG: Anlieger an CASTOR-Transportstrecken können Beförderungsgenehmigung nicht gerichtlich prüfen lassen
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.08.2011
[Aktenzeichen: 7 LB 58/09 und 7 LB 59/09])
Jahrgang: 2014, Seite: 31, Entscheidungsbesprechung von Alexander Beutling jM 2014, 31 (Alexander Beutling)
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Dokument-Nr. 15447
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