Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2019
- BVerwG 7 C 33.17 -
Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten über Einsatz von Polizei und Steuerfahndung
Anspruch besteht nur bei zwingendem öffentlichem Interesse
Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interessebesteht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Journalist. Er begehrte vom Finanzministerium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und
Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen muss nicht stets "offene" Einzelfallabwägung vorgenommen werden
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Auslegung der Vorschrift zum
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: 26 K 5622/12] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 18.10.2017
[Aktenzeichen: 15 A 651/14]
- Anschlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau: Finanzverwaltung muss Presse Auskunft erteilen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.08.2013
[Aktenzeichen: VG 27 K 159.13]) - Überragendes öffentliches Interesse: Presse darf rechtswidrig beschaffte E-Mails eines Politikers zum Zwecke der Presseberichterstattung verwerten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2014
[Aktenzeichen: VI ZR 490/12])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27800
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27800
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.