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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.10.2013
- BVerwG 5 C 32.12 -
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders von Beihilfe erstattungsfähig
Organisch bedingte Unfähigkeit auf natürlichem Weg genetisch eigene Kinder zu zeugen ist beihilferechtlich eine Krankheit
Ein Beamter des Landes Baden-Württemberg kann für seine Ehefrau, die an Unfruchtbarkeit leidet, grundsätzlich Beihilfe zu den Aufwendungen der Befruchtung ihrer Eizellen mit Samenzellen eines Spenders außerhalb des Mutterleibs (heterologe In-vitro-Fertilisation) beanspruchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
In dem vorzuliegenden Fall sind der Kläger, ein im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehender Beamter, und seine Ehefrau unfruchtbar. Der Kläger leidet unter einer Azoospermie, d.h. ihm ist es infolge völligen Fehlens von
Beschränkung der Erstattungsfähigkeit bei künstlicher Befruchtung unter Verwendung der Ei- und Samenzellen von Ehegatten
Die Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg enthalten keine spezielle Regelung über die Beihilfefähigkeit medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer
Beihilfe im Krankheitsfall zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach den allgemeinen baden-württembergischen Vorschriften über die Beihilfe im Krankheitsfall sind aus Anlass einer Krankheit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 26.09.2011
[Aktenzeichen: 3 K 3899/10] - Keine Beihilfe für künstliche Befruchtung mit Samenspende eines Dritten
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: 2 S 3010/11])
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Dokument-Nr. 16971
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