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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2013
- BVerwG 10 C 17.12 -
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei Straftätern an hohe Anforderungen gebunden
Dreijährige Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe für mehrere Taten erfüllt Anforderungen an Widerrufsvoraussetzungen nicht
Der Widerruf einer Anerkennung als Flüchtling wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe ist nur möglich, wenn sich die Verurteilung auf eine einzelne besonders schwerwiegende Straftat bezieht. Die Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe reicht nicht aus, wenn die zu Grunde liegenden Taten jeweils mit Einzelstrafen von weniger als drei Jahren geahndet worden sind. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der 39-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls lebt seit 1979 in Deutschland. Er ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen seiner syrisch-orthodoxen Religionszugehörigkeit 1999 als Asylberechtigter anerkannt. Seit seinem 14. Lebensjahr hat er zahlreiche
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerruft Asyl- und Flüchtlingsanerkennung
Die zu Grunde liegenden zwei Taten, die er im August und Oktober 2000 begangen hatte, wurden mit Einzelstrafen von 2 Jahren und 10 Monaten sowie 6 Monaten geahndet, aus denen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief daraufhin die Asyl- und
OVG hebt Widerrufsbescheid auf
Das Verwaltungsgericht wies seine gegen diesen Widerruf gerichtete Klage ab, das Oberverwaltungsgericht hob den Widerrufsbescheid auf. Nach § 73 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes sind Asyl- und
Für Widerruf vorausgesetzte dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe darf sich nicht aus mehreren Einzelstraftaten zusammensetzen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe hierfür nicht genügt, wenn ihr ausschließlich Einzelstrafen von jeweils unter drei Jahren zu Grunde liegen. Im Einklang mit dem unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Flüchtlingsschutz sind im Hinblick auf die gravierenden Konsequenzen eines solchen Widerrufs an das Vorliegen der gesetzlichen Widerrufsvoraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen. Eine dreijährige
OVG muss prüfen ob für Kläger nach wie vor im Heimatland Bedrohung aufgrund der Religionszugehörigkeit besteht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache gleichwohl an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn es muss noch geprüft werden, ob der Widerruf nicht deshalb rechtmäßig ist, weil sich in der Türkei die Lage für Personen mit syrisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit inzwischen derart geändert hat, dass dem Kläger bei einer Rückkehr keine Verfolgung mehr droht. Tatsachenfeststellungen zu dieser Frage hatte das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 11.12.2008
[Aktenzeichen: 11 A 107/06] - Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 02.01.2012
[Aktenzeichen: 4 Bf 26/09.A]
- BVerwG: Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 10.10]) - EuGH zur Auslegung der Bestimmungen über den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.11.2010
[Aktenzeichen: C-57/09/ C-101/09])
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Dokument-Nr. 15151
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