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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011
- BVerwG 10 C 10.10 -
BVerwG: Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Beendigung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich Spiegelbild der Flüchtlingsanerkennung
Für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland gelten einheitliche Maßstäbe bei der Beurteilung der Gefahr künftiger Verfolgung. Es kommt nicht darauf an, ob der Ausländer wegen im Heimatland erlittener Vorverfolgung oder ausschließlich wegen Nachfluchtaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Im Jahr 2008 widerrief das Bundesamt für Migration und
OVG: Politische Verfolgung des Klägers im Heimatland nicht auszuschließen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben, weil eine politische Verfolgung des Klägers trotz des Wandels in der Türkei - gemessen an einem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - nicht hinreichend sicher ausgeschlossen sei.
Der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände müssen dauerhaft beseitigt sein
Auf die Revision des Bundesamtes hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Anschluss an seine Urteile vom 24. Februar 2011 hat er klargestellt, dass die in § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylVfG geregelten Widerrufsvoraussetzungen im Lichte der Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (so genannte Qualifikationsrichtlinie) auszulegen sind. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft ist hiernach grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung: Diese Eigenschaft entfällt schon dann, wenn die politischen Veränderungen der Umstände im Herkunftsland des Flüchtlings so erheblich und nicht nur vorübergehend sind, dass seine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dies hat das Bundesamt nachzuweisen. Nach dieser beweisrechtlichen Konzeption der Richtlinie, die auch der Wiederholungsvermutung für Vorverfolgte in Art. 4 Abs. 4 bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 07.04.2009
[Aktenzeichen: 2 A 99/08] - Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2010
[Aktenzeichen: 4 LB 9/09]
- Kriegsverbrecher: Ausländern kann Stellung als Flüchtling und Asylberechtigter wieder entzogen werden
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 2.10]) - BVerwG: Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland kann zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung führen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 3.10, BVerwG 10 C 5.10 - 7.10 und BVerwG 10 C 9.10]) - EuGH zur Auslegung der Bestimmungen über den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.11.2010
[Aktenzeichen: C-57/09/ C-101/09])
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Dokument-Nr. 11745
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