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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2020
- BVerwG 10 C 11.19 -
Kein Anspruch auf Zugang zu Informationen über Aufsichtsmaßnahmen bei Tiertransporten
Auskunftsanspruch besteht weder nach dem Umweltinformationsrecht noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen weder nach dem Umweltinformationsrecht noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein eingetragener Verein, der sich u.a. für den Tierschutz bei Transporten einsetzt, begehrte von der beklagten Aufsichtsbehörde Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Transporten von Puten zur beigeladenen Geflügelschlachterei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.
Vorinstanzen bejahen Akteneinsicht
Das Verwaltungsgericht Oldenburg verpflichtete den Beklagten zur
BVerwG verneint Anspruch auf Zugang zu Informationen
Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen änderte das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil und wies die Klage ab. Bei den begehrten Informationen handele es sich nicht um
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.01.2017
[Aktenzeichen: 5 A 268/14] - Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27.02.2018
[Aktenzeichen: 2 LC 58/17]
- Tierschutz beim Transport endet nicht an den Außengrenzen der Union
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23.04.2015
[Aktenzeichen: C-424/13]) - Kontrollvorschriften für Tiertransporte gelten auch für Tierschutzverein
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2012
[Aktenzeichen: 4 LB 11/11])
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Dokument-Nr. 28377
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