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Landgericht Berlin II, Urteil vom 29.02.2024
85 S 52/2 -

Schornstein gehört zum Gemeinschafts­eigentum

Zugehörigkeit zu einem Wohneigentum unerheblich

Ein Schornstein gehört zum Gemeinschafts­eigentum. Dies gilt auch dann, wenn er nur einem Wohneigentum dient. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Im Rahmen eines im Jahr 2023 geführten Rechtstreits vor dem Landgericht Berlin II hatte das Gericht unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Schornstein zum Gemeinschaftseigentum gehört oder nicht.

Keine Sondereigentumsfähigkeit des Schornsteins

Das Landgericht Berlin II entschied, dass Schornsteine regelmäßig zu den Teilen des Gebäudes gehören, die für dessen Sicherheit erforderlich seien. Sie seien damit nicht sondereigentumsfähig und stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Dies gelte auch dann, wenn der Schornstein nur einem Wohneigentum dient.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 21.03.2023
    [Aktenzeichen: 74 C 48/22]
Aktuelle Urteile aus dem Immobilienrecht | Wohneigentumsrecht

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Dokument-Nr.: 33901 Dokument-Nr. 33901

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Kommentare (1)

 
 
Kohl schrieb am 18.05.2024

Der Schornstein ist Gemeinschaftseigentum. Bereits der Begriff des Gemeinschaftseigentums sagt aus, dass diese Bauteile, in Abgrenzung zum Sondereigentum, grundsätzlich allen Wohnungseigentümern offen stehen und von ihnen benutzt werden dürfen.

Das Gericht schliesst in seinem Urteil und mit der Beschlussersetzung die übrigen Eigentümer von der Mitbenutzung des Schornsteins aus, um einem Eigentümer den Betrieb einer Gasetagenheizung zu ermöglichen. Gasbrennwertthermen benötigen zwar keinen Schornstein, aber ein Abgassystem, das, wenn es in einem Schornstein verlegt wird eine weitere Nutzung des Schornsteins verhindert. Feuerungsverordnungen (FeuVo) der Länder §7 Absatz 5.

Heizthermen mit fossilen Brennstoffen dürfen laut GEG nur noch eine begrenze Zeit betrieben werden. Der Einbau einer Gastherme in 2022 als "modernisierende" Instandsetzung, ein Begriff der im WeMoG nicht existiert, wirft Fragen auf.

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