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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2018
- BVerwG 1 C 7.17 -
Zuständigkeit für Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots liegt bei der Ausländerbehörde
Aufenthaltsgesetz sieht Beteiligung des Bundesamtes an Entscheidungen der Ausländerbehörden nicht vor
Das Bundesverwaltungsgericht hat die zwischen Bund und Ländern streitige Frage, welche Behörde für die nachträgliche Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegen einen Ausländer verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots sachlich zuständig ist, zugunsten einer Zuständigkeit der Ausländerbehörden entschieden.
Der Entscheidung lag der Fall eines albanischen Staatsangehörigen zugrunde, dessen Asylantrag im April 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Gleichzeitig hatte das Bundesamt ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ab dem Tag der Ausreise angeordnet. Nachdem der Kläger mit einem deutschen Mann eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, beantragte er sowohl beim Bundesamt als auch bei der Ausländerbehörde die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Beide Behörden lehnten eine Entscheidung wegen Unzuständigkeit ab. Eine vom Kläger gegen das Land Berlin erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde über die Aufhebung entscheiden müsse.
Abänderungsbegehren bei Einreise- und Aufenthaltsverboten sind ausschließlich an Ausländerbehörden zu richten
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Sprungrevision des Klägers die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und das Land Berlin verpflichtet, nach § 11 Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 4 AufenthG über den Aufhebungsantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden. Das Urteil schafft über den entschiedenen Fall hinaus dahingehend Rechtsklarheit, dass Aufhebungs- und Abänderungsbegehren bei Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 7 AufenthG ausschließlich an die Ausländerbehörden zu richten sind. Deren sachliche Zuständigkeit folgt maßgeblich aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 7 AufenthG und den Gesetzesmaterialien zu der im Jahr 2015 geschaffenen Norm. Eine Beteiligung des Bundesamtes an der Entscheidung der Ausländerbehörden sieht § 72 AufenthG nicht vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25438
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