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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2015
BVerwG 1 C 21.14 -

Keine Niederlassungs­erlaubnis für türkische Staatsangehörige bei fehlender Teilnahme am Integrationskurs

Rechtsstellung als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bietet Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei erworben hat (Art. 7 ARB 1/80), keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs­erlaubnis hat, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen hat, in dem ihr Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschafts­ordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland vermittelt wurden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1984 geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit reiste 2005 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie erhielt im gleichen Jahr erstmals eine Aufenthaltserlaubnis und wurde zugleich zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Wegen ihrer Schwangerschaft brach die Klägerin den Integrationskurs vorzeitig ab. Auch nach der Geburt ihres Kindes besuchte sie den Integrationskurs nicht und begründete dies zunächst damit, dass sie ihr Kind betreuen müsse und eine schlechte Verkehrsanbindung bestehe. Später teilte sie mit, dass sie auch aufgrund einer erneuten Schwangerschaft und hieraus resultierender Beschwerden nicht an dem Kurs teilnehmen könne. Im Februar 2010 erhielt die Klägerin eine weitere Aufenthaltserlaubnis, die bis zum Februar 2012 befristet war und den Zusatz enthielt "Erwerbstätigkeit gestattet".

Ausländerbehörde lehnt Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mangels Teilnahme am Integrationskurs ab

Mit Bescheid vom 12. November 2012 lehnte die Ausländerbehörde des Beklagten den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, da die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfüge. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von der Klägerin geltend gemachten Hinderungsgründe begründen keinen Härtefall

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 9 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 AufenthG), da sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht nachgewiesen hat. Es kann auch nicht ausnahmsweise von der Teilnahme an einem Integrationskurs abgesehen werden, da die von der Klägerin geltend gemachten Hinderungsgründe keinen Härtefall begründen.

Schärfere Voraussetzungen für unbefristeten Aufenthaltstitel haben keine Auswirkungen auf Arbeitsmarktzugang

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 13 ARB 1/80) berufen, das neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt verbietet. Denn die Klägerin hat auch ohne die begehrte Niederlassungserlaubnis bereits wegen ihrer Rechtsstellung als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80. Danach hat sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, die ihr dauerhaft auch einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt vermittelt. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 greift nur bei neuen Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die mittlerweile schärferen Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) haben hier aber keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarktzugang der Klägerin.

Art. 13 ARB 1/80

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigungen in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

§ 9 AufenthG

Niederlassungserlaubnis

(1) [...]

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

[...]

7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und [...]

§ 28

Familiennachzug zu Deutschen

(1) [...]

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fort bestehe, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spreche verfügt.

[...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 07.03.2013
    [Aktenzeichen: M 12 K 12.6067]
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03.06.2014
    [Aktenzeichen: 10 B 13.2426]
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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 06.05.2015

Da werden sich naive Gutmenschen und ganz bestimmte Parteienvertreter aber mal wieder ganz mächtig echauffieren wollen, solange sie damit Stimmen von "Deutschländern" aller Herkunftsnationen einzufangen wähnen.

Die Praxis hat mein Mietshauskeller gezeigt: Eine ganze Familie mit "M-Hintergrund" hatte wohl als "Subunternehmer" Geld verdient, doch beim Müllwegräumen fanden wir eine Menge Finanzamts-Mahnungen wegen E-, U- und Gew-Steuerforderungen auch für die als "Geschäftsführerin" eingestzte Ehefrau, die das wohl alles nicht "verstehen" konnte, weil -- siehe Urteil.

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