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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2013
3 B 71.12 -

BVerwG: Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei entzogener Fahrerlaubnis durch Strafgericht zulässig

Entziehung der Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörde nicht Voraussetzung

Wurde einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt von einem Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen, so ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV von einem vom Autofahrer vorzulegenden medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig zu machen. Die Anordnung zur Vorlage eines solchen Gutachtens setzt nach dieser Vorschrift jedoch nicht voraus, dass die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen hat. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt im Dezember 2005 (BAK von 1,58 Promille) vom Amtsgericht unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen. Zugleich wurde eine Sperre für die Neuerteilung von 11 Monaten verhängt. Nach Ablauf der Wiedererteilungssperre beantragte der Autofahrer die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn daraufhin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Da der Autofahrer dieser Aufforderung nicht nachkam, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Dagegen richtete sich nach erfolglosem Widerspruch die Klage des Autofahrers.

Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hielten Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtmäßig

Sowohl das Verwaltungsgericht Freiburg als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hielten die Anordnung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtmäßig. Die Anordnung habe nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV ergehen dürfen. Dem Autofahrer habe daher kein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zugestanden, solange er nicht durch ein entsprechendes Gutachten die Zweifel an seiner Fahreignung ausräumte. Gegen diese Entscheidung beantragte der Autofahrer die Zulassung der Revision. Er vertrat insbesondere die Ansicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht nicht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige. Voraussetzung sei stets eine Entziehung durch eine Verwaltungsbehörde.

Bundesverwaltungsgericht erachtete Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafgericht für ausreichend

Das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen den Autofahrer und lehnte daher seinen Antrag auf Zulassung der Revision ab. Soweit er meinte, dass die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde voraussetze, sei dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig unzutreffend gewesen. Der Sinn und Zweck der Vorschrift spreche eindeutig dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Entziehung gleichermaßen gemeint sind. Denn unabhängig davon, ob die Entziehung durch die Behörde oder das Gericht erfolgte, sei der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen worden. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten könne daher auch dann nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV angeordnet werden, wenn die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsericht, ra-online (vt/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 412
DAR 2014, 412
 | Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 2013, Seite: 782
DÖV 2013, 782
 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 611
JZ 2013, 611
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 3670
NJW 2013, 3670
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 54
NZV 2014, 54
 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2014, Seite: 34
SVR 2014, 34
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2013, Seite: 593
zfs 2013, 593

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Dokument-Nr.: 20993 Dokument-Nr. 20993

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Kommentare (1)

 
 
A Rudolph schrieb am 06.05.2015

Das Urteil mag nachvollziehbar, ja sogar gerecht sein, rechtsdogmatisch halte ich es für falsch. Larenz Methodenlehre hat nicht ausgedient!

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