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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.05.2013
- 1 M 123/12 -
Gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit 1,55 Promille rechtfertigt Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Anordnung der Vorlage des Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisverordnung
Wurde einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,55 Promille durch ein Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen, so muss die zuständige Behörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer im Mai 2010 durch ein Urteil eines Amtsgerichts die
Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Autofahrers zurück. Die Behörde sei verpflichtet gewesen vor
Gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Alkoholmissbrauchs lag vor
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV sei die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, so das Oberverwaltungsgericht weiter, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 12.07.2012
[Aktenzeichen: 3 B 278/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 601 DAR 2014, 601
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Dokument-Nr. 19135
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