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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.10.1990
- 2 BvF 2/89; 2 BvF 6/89 -
Bundesverfassungsgericht erklärt Ausländerwahlrecht für Gemeinde- und Kreiswahlen für verfassungswidrig
Begriff "Volk" im Sinne des Art. 28 Abs. 1 GG meint deutsches Volk
Der Begriff "Volk" in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG meint das deutsche Volk. Dieses Begriffsverständnis schließt ein Ausländerwahlrecht für Gemeinde- und Kreiswahlen aus. Ein Gesetz welches ein solches Recht einräumt, ist daher verfassungswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall führte das Land Schleswig-Holstein im Februar 1989 ein neues Wahlrecht für Gemeinde- und Kreiswahlen ein. Nach dem neuen Gesetz sollten auch Staatsangehörige aus den Ländern Dänemark, Irland, Niederlande, Norwegen, Schweden und der Schweiz an Kommunalwahlen teilnehmen dürfen. Ein erheblicher Teil der Abgeordneten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowie die Bayerische Staatsregierung hielten das Gesetz für
CDU/CSU-Bundestagsabgeordnete sowie Bayerische Staatsregierung sahen nur Deutsche als wahlberechtigt an
Nach Ansicht der CDU/CSU-Bundestagsabgeordneten sowie der Bayerischen Staatsregierung gehe die Staatsgewalt vom deutschen Volke aus. Ihm gehören Ausländer aber nicht an. Durch die Staatsangehörigkeit werde ein grundsätzlich unauflösliches personenrechtliches Band zwischen Bürger und Staat gebildet. Es entstehe eine Schicksalsgemeinschaft. Diese Gemeinschaft rechtfertige es, das Wahlrecht den Staatsangehörigen vorzubehalten. Denn sie müssten ihre Entscheidungen tragen. Ein ausländischer Wähler wiederum könne Kraft seiner fremden Staatsangehörigkeit den Aufenthalt in Deutschland beenden und in seine Heimat zurückkehren. Damit könne er sich den Konsequenzen seiner Wahlentscheidung entziehen.
BVerfG: Wahlgesetz war verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Wahlgesetz gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift müsse das
Art. 20 Abs. 2 GG bestimmt Begriff des "Volkes"
Die Vorschrift des Art. 20 Abs. 2 GG bestimme selbst, so das Verfassungsgericht weiter, wer das
Entscheidung durch weitere Grundgesetzregelungen bestätigt
Die Verfassungsrichter führten weiter aus, dass auch andere Regelungen des Grundgesetzes keine Zweifel daran lassen, dass
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verwendet selben Volksbegriff
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts gelte nichts anderes, soweit durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vertretung des Volkes auch für die Kreise und Gemeinden vorgeschrieben wird. Denn schon der Wortlaut der Norm, der den Begriff "Volk" einheitlich für Länder, Kreise und Gemeinden verwendet, weise daraufhin, dass es sich auch hier ausschließlich um die Deutschen handelt, die jeweils das
Volk als deutsches Volk entspricht Sinn und Zweck
Zudem entspreche es aus Sicht der Verfassungsrichter dem Sinn und Zweck, das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1990, Seite: 1397 DVBl 1990, 1397 | Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ)
Jahrgang: 1990, Seite: 438 EuGRZ 1990, 438 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 1991, Seite: 35 NJ 1991, 35 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1991, Seite: 162 NJW 1991, 162 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1991, Seite: 156 NVwZ 1991, 156
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Dokument-Nr. 16736
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