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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.05.1985
- 1 BvR 233, 341/81 -
BVerfG: Verletzung der Anmeldepflicht rechtfertigt nicht Verbot einer Spontandemonstration
Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur bei unmittelbarer Gefährdung dieser Rechtsgüter
Die Verletzung der Anmeldepflicht rechtfertigt für sich genommen nicht das Verbot einer Spontandemonstration gemäß § 15 des Versammlungsgesetzes (VersG). Ein Verbot kommt nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Bundesverfassungsgericht anlässlich geplanter Demonstrationen gegen die Errichtung des Kernkraftwerks Brokdorf im Jahr 1981 unter anderem mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine
Kein Verbot einer Spontandemonstration aufgrund Verletzung der Anmeldepflicht
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1985, Seite: 778 DÖV 1985, 778 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1985, Seite: 2395 NJW 1985, 2395 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1985, Seite: 898 NVwZ 1985, 898
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Dokument-Nr. 24633
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