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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012
- B 8 SO 10/11 R -
Sozialhilfeträger muss Kosten für Besuch einer Privatschule eines behinderten Kindes nicht immer übernehmen
Notwendiger Förderunterricht kann mitunter von staatlicher Förderschule geleistet werden
Der Sozialhilfeträger ist dann nicht dazu verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule eines behinderten Kindes zu tragen, wenn der für das Kind notwendige Förderunterricht ebenso von einer staatlichen Förderschule geleistet werden kann. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der 1997 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist erheblich körper- und geistig behindert. Das staatliche Schulamt stellte bei ihm einen sonderpädagogischen Förderbedarf für den Besuch einer
Besuch der Privatschule keine erforderliche Maßnahme
Das aufgrund des mit dieser
Kläger beruft sich auf ein ihm eingeräumtes Wahlrecht für Schulbesuch
Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, dass ihm für den Besuch der
Sozialhilfeträger muss lediglich Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der eigentlichen Schulausbildung finanzieren
Die Klage blieb jedoch vor dem Bundessozialgericht erfolglos. Der behinderte Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgelds für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Gießen, Urteil vom 11.11.2008
[Aktenzeichen: S 18 SO 79/06] - Hessisches LSG: Schulgeld für Besuch einer Privatschule wird nicht erstattet
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.11.2010
[Aktenzeichen: L 9 SO 7/09])
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Dokument-Nr. 14800
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