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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012
B 8 SO 10/11 R -

Sozialhilfeträger muss Kosten für Besuch einer Privatschule eines behinderten Kindes nicht immer übernehmen

Notwendiger Förderunterricht kann mitunter von staatlicher Förderschule geleistet werden

Der Sozialhilfeträger ist dann nicht dazu verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule eines behinderten Kindes zu tragen, wenn der für das Kind notwendige Förderunterricht ebenso von einer staatlichen Förderschule geleistet werden kann. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Der 1997 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist erheblich körper- und geistig behindert. Das staatliche Schulamt stellte bei ihm einen sonderpädagogischen Förderbedarf für den Besuch einer Schule für praktisch Bildbare fest und wies ihn zum 1. August 2005 einer staatlichen Schule zu. Der Kläger erklärte jedoch gleichzeitig sein Einverständnis, den sonderpädagogischen Förderbedarf an einer privaten, anthroposophisch ausgerichteten Schule zu erfüllen.

Besuch der Privatschule keine erforderliche Maßnahme

Das aufgrund des mit dieser Schule geschlossenen Schulvertrags zu zahlende Schulgeld in Höhe von 303,92 Euro verlangt der bedürftige Kläger vom Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Leistung ab, weil der Besuch der Privatschule keine für eine angemessene Schulbildung erforderliche Maßnahme sei. Klage und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg.

Kläger beruft sich auf ein ihm eingeräumtes Wahlrecht für Schulbesuch

Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, dass ihm für den Besuch der Schule ein Wahlrecht eingeräumt worden sei. Das anfallende Schulgeld müsse deshalb vom Sozialhilfeträger übernommen werden, weil er nicht in der Lage sei, die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten aufzubringen.

Sozialhilfeträger muss lediglich Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der eigentlichen Schulausbildung finanzieren

Die Klage blieb jedoch vor dem Bundessozialgericht erfolglos. Der behinderte Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgelds für die Privatschule im Wege der Eingliederungshilfe durch den beklagten Sozialhilfeträger, urteilten die Richter. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII seien, wie das Gericht bereits entschieden hat, lediglich die eigentliche Schulausbildung unterstützende Hilfsmaßnahmen zu finanzieren, die nicht den sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kern der pädagogischen Arbeit der Schule selbst betreffen. Demgemäß habe bereits das Bundesverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass auch ein nachrangiges Eintreten des Sozialhilfeträgers für solche Bedarfe ausgeschlossen sei, die den unmittelbaren Ausbildungsbedarf im Rahmen der Schulpflicht betreffen. Aus einem dem Kläger vom staatlichen Schulamt eingeräumten Recht zur Wahl einer privaten Schule ergebe sich nichts anderes.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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