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Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015
B 4 AS 22/14 R -

ALG-II-Empfänger kann nicht durch Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung zu berücksichtigendes Einkommen in nicht zu berücksichtigendes Vermögen umwandeln

Überbrückungsgeld eines Strafgefangenen kann berück­sichtigungs­pflichtiges Einkommen darstellen

Das Überbrückungsgeld eines Strafgefangenen stellt dann im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von ALG II zu berücksichtigendes Einkommen dar, wenn das Überbrückungsgeld nach Antragsstellung ausgezahlt wurde. Wurde es dagegen zuvor ausgezahlt, so stellt es nicht zu berücksichtigendes Vermögen dar. Der Strafgefangene ist nicht berechtigt, durch Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung, das Einkommen in Vermögen umzuwandeln. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang September 2009 wurde ein Strafgefangener aus der Haft entlassen. Er erhielt zur Sicherung seiner Existenz für den September ein Überbrückungsgeld in Höhe von fast 1.018 Euro. Bereits Anfang August 2009 hatte der Strafgefangene ALG II für die Zeit ab Haftentlassung beantragt. Das zuständige Jobcenter lehnte diesen Antrag für den September ab. Es wertete das erhaltene Überbrückungsgeld als zu berücksichtigendes Einkommen und lehnte daher eine Hilfebedürftigkeit für den Monat September ab. Für die Zeit ab Oktober 2009 bewilligte das Jobcenter dagegen ALG II. Gegen diesen Bescheid wehrte sich der entlassene Strafgefangene mit seiner Klage. Seiner Meinung nach habe das Überbrückungsgeld nicht zu berücksichtigendes Vermögen dargestellt.

Sozialgericht weist Klage ab, Landessozialgericht gibt ihr statt

Während das Sozialgericht München die Klage abwies, gab ihr das Bayerische Landessozialgericht statt. Seiner Ansicht nach habe es sich beim Überbrückungsgeld um nicht zu berücksichtigendes Vermögen gehandelt. Denn der Strafgefangene sei so zu stellen gewesen, als ob er den Antrag auf Gewährung von ALG II erst nach Erhalt des Überbrückungsgelds gestellt habe. Dies sei deshalb so, weil das Jobcenter es pflichtwidrig unterlassen habe, den Strafgefangenen über die Möglichkeit einer Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung zu beraten, um somit das Überbrückungsgeld als Vermögen umwandeln zu können. Gegen diese Entscheidung legte das Jobcenter Revision ein.

Bundessozialgericht verneint Anspruch auf ALG II

Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten des Jobcenters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem entlassenen Strafgefangenen habe für den Monat September 2009 kein Anspruch auf ALG II zugestanden. Denn für diese Zeit sei er aufgrund des als Einkommen zu berücksichtigendes Überbrückungsgelds nicht hilfebedürftig gewesen.

Überbrückungsgeld stellt zu berücksichtigendes Einkommen dar

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts habe das Überbrückungsgeld zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dargestellt. Als Eigentum sei grundsätzlich all das zu werten, was jemand nach Antragsstellung wertmäßig dazu erhält. Zum Vermögen zähle wiederum das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragsstellung bereits gehabt habe. Im vorliegenden Fall habe der Strafgefangene das Überbrückungsgeld nach Antragstellung erhalten.

Keine Umwandlung von Einkommen in Vermögen durch Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung

Das Bundessozialgericht ist zudem davon überzeugt, dass eine Umwandlung des Überbrückungsgelds von Einkommen in Vermögen nicht möglich sei. Zwar könne ein Leistungsberechtigter grundsätzlich über den Beginn der Inanspruchnahme von ALG II bestimmen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er nachträglich seinen einmal gestellten Antrag zu seinen Gunsten beschränken dürfe. Eine derartige Veränderung gehe zum einen immer zu Lasten der Steuerzahler und zum anderen widerspreche es dem Nachrangrundsatz, wonach ein Leistungsberechtigter seinen Lebensunterhalt zunächst aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten habe.

Keine Verletzung der Beratungspflicht durch Jobcenter

Da eine nachträgliche Umwandlung des Überbrückungsgelds in nicht zu berücksichtigendes Vermögen durch eine Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung nicht möglich sei, so das Bundessozialgericht, habe dem Jobcenter auch keine Verletzung seiner Beratungspflicht angelastet werden können. Insofern sei auch zu beachten gewesen, dass die Existenz des entlassenen Strafgefangenen durch das Überbrückungsgeld gesichert gewesen sei. Ein Jobcenter müsse nicht darauf hinweisen, dass darüber hinaus noch weitere Leistungen ausgezahlt werden könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2015
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht München, Urteil vom 27.06.2012
    [Aktenzeichen: S 54 AS 1805/10]
  • Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2014
    [Aktenzeichen: L 7 AS 642/12]
Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)
Jahrgang: 2015, Seite: 671
NZS 2015, 671

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Kommentare (1)

 
 
Armin schrieb am 08.10.2015

Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht falsch. Selbstverständlich kann ein Antrag jederzeit zurückgenommen werden. Das Berufungsurteil überzeugt hier doch mehr als alles andere. Weiter hatte der Antragsteller bei Antragstellung eine Forderung gegen die JVA/Staat, was insofern zum Vermögen zu rechnen ist. Wenn man der Revisionsentscheidung folgt, müsste darauf abgestellt werden, inwiefern ein Zahlungspflichtiger (vorliegend der Staat) seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, insofern könnte der Staat durch Nichterfüllung oder Zahlungsverzug den Anspruch des Antragsstellers auf ALG als Subventionsleistung beeinflussen. - Auch dadurch wird das Recht ad absurdum geführt.

Es bleibt dabei die Berufungsentscheidung war korrekt.

Insofern kann man durchaus der begründeten Ansicht sein, dass die Revisionsentscheidung ein Gefälligkeitsurteil darstellt.

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