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Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2016
- B 3 KS 1/15 R -
Bezüge aus ehrenamtlicher kommunalpolitischer Tätigkeit führen nicht zum Ausschluss aus Künstlersozialversicherung
Ausübung des Mandats als Ratsmitglied dient nicht dem "Broterwerb"
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Künstlersozialkasse die Mitgliedschaft einer selbstständigen Journalistin nicht wegen Bezügen aus einer ehrenamtlichen kommunalpolitischen Tätigkeit beenden darf. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts wird das kommunalpolitische Mandat als Ratsmitglied rein ehrenamtlich und damit nicht "erwerbsmäßig" ausübt und berührt daher nicht den Status der selbstständige Publizistin als Versicherte der Künstlersozialversicherung.
Die Klägerin ist als selbstständige Journalistin und Lektorin seit Jahren in der Künstlersozialversicherung kranken- und pflegeversichert. Als Mitglied des Rates einer nordrhein-westfälischen Großstadt und Vorsitzende einer Fraktion erhält sie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall. Die Summe dieser Bezüge überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze deutlich; die Zahlungen sind - unter Berücksichtigung von Freibeträgen - als Einnahmen aus "sonstiger selbstständiger Tätigkeit" einkommensteuerpflichtig.
Künstlersozialkasse setzt Ende der Mitgliedschaft der Klägerin fest
Die beklagte
Ehrenamt als Ratsmitglied liegt Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde
Das Bundessozialgericht hat in die Urteile der Vorinstanzen geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, sodass die Klägerin auch über den 30. Juni 2010 hinaus in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Die Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und der Ersatz des Verdienstausfalls als selbstständige Publizistin berühren den Status der Klägerin als Versicherte der Künstlersozialversicherung nicht, weil sie das kommunalpolitische Mandat als
Hinweise zur Rechtslage:
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
§ 1 KSVG
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 2 KSVG
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller,
§ 5 KSVG
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
[...]
5. eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, [...]
(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
1. nach Absatz 1 versicherungsfrei ist oder
2. nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22250
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