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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2012
- XII ZR 139/09 -
Nachträgliche Abänderung der Unterhaltsverpflichtung aus dem Ehevertrag ist möglich
Änderung der Gesetzeslage ermöglicht Befristung der "lebenslangen" Unterhaltspflicht
Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert, bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall war ein
Befristung scheidet bei ehebedingten Nachteilen aus
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich der Kläger hinsichtlich der Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt zu befristen, in zulässiger Weise auf eine zwischenzeitig erfolgte Änderung der Rechtslage berufen hatte. Die neue Rechtsprechung lege das hauptsächliche Gewicht bei der Entscheidung über die
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ZPO §§ 256 Abs. 1; 323 aF; BGB §§ 139; 242; 313; 1573; 1578 b; 1581
a) Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.
b) Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 XII ZR 151/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
- BGH zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2008
[Aktenzeichen: XII ZR 107/06]) - BVerfG: Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der "Dreiteilungsmethode" verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 918/10])
Jahrgang: 2012, Seite: 101 FamRB 2012, 101 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 525 FamRZ 2012, 525 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2012, Seite: 254 FuR 2012, 254 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 346 MDR 2012, 346 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1209 NJW 2012, 1209 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2012, Seite: 197 NJW-Spezial 2012, 197
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Dokument-Nr. 13104
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