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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2012
XII ZR 139/09 -

Nachträgliche Abänderung der Unterhalts­verpflichtung aus dem Ehevertrag ist möglich

Änderung der Gesetzeslage ermöglicht Befristung der "lebenslangen" Unterhaltspflicht

Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhalts­verpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert, bleibt es dem Unterhalts­pflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Kläger im vorliegenden Fall war ein Zahnarzt, der eine nachträgliche Abänderung des 1996 zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Ehevertrags erwirken wollte. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte der Mann die Hälfte der Einnahmen aus seiner Zahnarztpraxis an die Frau abgeben. Die Unterhaltszahlung sollte laut Vertrag lebenslänglich erfolgen und ein eigenes Einkommen durch Erwerbstätigkeit der Ehefrau solle auf die Unterhaltsleistung nicht angerechnet werden. Der Mann verpflichtete sich damit zu einer Zahlung von monatlich mindestens 5.000 DM. Mit der vorliegenden Klage forderte der Mann im Nachhinein die Befristung der im Vertrag geregelten Unterhaltszahlung. In der Begründung hieß es, er habe sich seinerzeit auf eine für ihn recht nachteilige Unterhaltsregelung eingelassen.

Befristung scheidet bei ehebedingten Nachteilen aus

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich der Kläger hinsichtlich der Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt zu befristen, in zulässiger Weise auf eine zwischenzeitig erfolgte Änderung der Rechtslage berufen hatte. Die neue Rechtsprechung lege das hauptsächliche Gewicht bei der Entscheidung über die Befristung der Unterhaltspflicht auf die mit der Ehe verbundenen Erwerbsnachteile für den Unterhaltsberechtigten. Bei der Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts müsse vorrangig berücksichtigt werden, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Liegen ehebedingte Nachteile vor, scheidet eine Befristung des Unterhalts daher regelmäßig aus. Die Richter stellten im vorliegenden Fall jedoch fest, die lebenslange Verpflichtung sei hier nicht so sehr mit den übrigen Regelungen des Vertrages verzahnt, dass sie unumstößlich wäre. Ein Anspruch auf Befristung der Unterhaltsverpflichtung konnte dem Kläger damit zugesprochen werden.

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der Leitsatz

ZPO §§ 256 Abs. 1; 323 aF; BGB §§ 139; 242; 313; 1573; 1578 b; 1581

a) Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.

b) Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 XII ZR 151/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

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Dokument-Nr.: 13104 Dokument-Nr. 13104

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