Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2011
- XII ZR 136/09 -
Kuckuckskinder: Mutter ist Scheinvater gegenüber zur Auskunft über leiblichen Vater verpflichtet
BGH zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem die Beklagte den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die
Vaterschaftsgutachtenbelegt, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes ist
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht in einem weiteren Verfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Inzwischen erhält die Beklagte von dem leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 Euro.
Vorinstanzen verurteilen Mutter zur Auskunft über die Person des leiblichen Vaters
Dem Kläger ist die Person des leiblichen Vaters nicht bekannt. Er möchte wegen des geleisteten Unterhalts Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft über die Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
BGH bejaht erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien
Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der
Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung des Unterhaltsregresses wiegt schwerer als allgemeines Persönlichkeitsrecht der Mutter
Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Rendsburg, Urteil vom 10.12.2008
[Aktenzeichen: 23 F 235/08] - Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2009
[Aktenzeichen: 8 UF 16/09]
- Scheinvater kann geleisteten Unterhalt für "Kuckuckskind" erst verlangen, wenn Vaterschaft des leiblichen Vaters gerichtlich festgestellt ist
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.02.2007
[Aktenzeichen: 11 UF 210/06]) - Rechtsprechungsänderung: BGH stärkt Ansprüche von Scheinvätern auf Unterhaltsregress
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2008
[Aktenzeichen: XII ZR 144/06]) - Anspruch auf Namensnennung des Vaters mit Zwangshaft durchsetzbar
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2008
[Aktenzeichen: I ZB 87/06])
Jahrgang: 2012, Seite: 44 FamRB 2012, 44 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 200 FamRZ 2012, 200 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2012, Seite: 134 FuR 2012, 134 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 2013, Seite: 106 JR 2013, 106 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2012, Seite: 253 JuS 2012, 253 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 30 MDR 2012, 30 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 450 NJW 2012, 450
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12532
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12532
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.