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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Scheinvaterregress“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2017
- XII ZB 56/16 -

BGH: Regressansprüche des Scheinvaters wegen Kindesunterhalts gegen leiblichen Vater verjähren regelmäßig drei Jahre nach rechtskräftiger Feststellung der Scheinvaterschaft

Voraussetzung ist Kenntnis des Scheinvaters von der Person des möglichen Erzeugers

Die Ansprüche des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater auf Erstattung geleisteten Kindesunterhalts verjähren gemäß § 195 BGB regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit der rechtskräftigen Feststellung der Scheinvaterschaft und der Kenntnis des Scheinvaters von der Person des möglichen Erzeugers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer außerehelichen Affäre gebar eine Ehefrau im Oktober 1995 ein Kind. Der Ehemann ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es sich um sein leibliches Kind handelt. Einige Jahre später kamen dem Ehemann aber Zweifel auf. Diese führten schließlich zu einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Dieses wurde mit der Feststellung, dass der Ehemann nicht Vater des Kindes sei, im Mai 2010 beendet. Noch im gleichen Jahr erfolgte zudem die Scheidung. Als Erzeuger des Kindes vermutete der Ehemann bereits zu diesem Zeitpunkt eine andere Person. Diese erkannte aber weder die Vaterschaft an, noch wurde sie... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2011
- XII ZR 136/09 -

Kuckuckskinder: Mutter ist Scheinvater gegenüber zur Auskunft über leiblichen Vater verpflichtet

BGH zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschafts­anfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem die Beklagte den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2008
- XII ZR 144/06 -

Rechtsprechungsänderung: BGH stärkt Ansprüche von Scheinvätern auf Unterhaltsregress

Inzidentfeststellung der Vaterschaft zulässig

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von vermeintlichen Vätern gestärkt, die Unterhalt für nicht von ihnen stammende Kinder gezahlt haben (sog. Kuckuckskinder). Das Gericht gab einem Mann recht, der vom vermutlichen Kindsvater Unterhaltszahlungen zurückforderte (Unterhaltregress). Die Richter meinten, dass es in derartigen Fällen möglich sein müsse, die Vaterschaft auch gegen den Willen der Mutter und des vermeintlichen Erzeugers zu klären. Ein vermeintlicher Erzeuger kann sich nicht mehr - wie früher - vor Regressforderungen schützen, indem er einfach ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren verweigert. Wenn gewichtige Indizien für seine Vaterschaft sprechen, muss er von nun an umgekehrt beweisen, dass er nicht der Erzeuger ist. Der Bundesgerichthof spricht von einer "Inzidentfeststellung" der Vaterschaft im Rahmen eines Unterhaltsregressverfahrens.

Der Bundesgerichtshof hatte über die Unterhaltsklage eines Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger, dessen Vaterschaft bisher nicht festgestellt worden ist, zu entscheiden.In einem vorausgegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahren hatte das Familiengericht 2003 rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der drei Kinder ist, die die Kindesmutter... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.02.2007
- 11 UF 210/06 -

Scheinvater kann geleisteten Unterhalt für "Kuckuckskind" erst verlangen, wenn Vaterschaft des leiblichen Vaters gerichtlich festgestellt ist

Erst muss Vaterschaft des biologischen Vaters amtlich festgestellt werden

Ein vermeintlicher Vater kann den für ein sog. "Kuckuckskind" geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann erstattet verlangen, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm hat damit in zweiter Instanz die Berufung des Scheinvaters gegen ein die Zahlungsklage gegen den biologischen Vater abweisendes Urteil des Amtsgerichts Warendorf zurückgewiesen.Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Kläger, zu dessen Gunsten bereits in einem früheren Verfahren gerichtlich festgestellt worden... Lesen Sie mehr




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