Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2014
- XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 -
Formularmäßig vereinbarte Darlehensbearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen zwischen den Jahren 2004 und 2011 können zurückverlangt werden
Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in AGBs für Verbraucherkreditverträge unwirksam
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten zu entscheiden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
In den beiden zugrunde liegenden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.
Bank berechnet für Darlehensverträge jeweils Bearbeitungsgebühr
Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Dezember 2006 einen
Kläger verlangt Erstattung der von ihm gezahlten Bearbeitungsentgelte
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsentgelte. Mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage hat er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 Euro erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 Euro - darin enthalten das
Auch Kläger des Verfahrens XI ZR 17/14 verlangt Erstattung der Bearbeitungsentgelte
Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 Euro ab. Die Beklagte berechnete ein
Verfahren XI ZR 348/13: BGH verurteilt Bank zur Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte
Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren XI ZR 348/13 auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte
Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten
Streitige Bearbeitungsentgelte wurden ohne rechtlichen Grund erlangt
In beiden Rechtsstreiten sind die Berufungsgerichte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB***. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der Bundesgerichtshof mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB****
BGH verneint Verjährung der Rückzahlungsansprüche
Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige
Nur vor oder im Jahr 2004 entstandene Rückforderungsansprüche sind verjährt
Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen
Erläuterungen
* - § 195 BGB
Die regelmäßige
** - § 199 BGB
(1) Die regelmäßige
1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) [...]
(3) [...]
(3a) [...]
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) [...]
*** - § 812 BGB
1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. [...]
(2) [...]
**** - § 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist [...]
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 21.03.2013
[Aktenzeichen: 3 C 600/12] - Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013
[Aktenzeichen: 13 S 127/13]
- Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.07.2013
[Aktenzeichen: 13 C 2949/13] - Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18.12.2013
[Aktenzeichen: 13 S 127/13]
- Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2014
[Aktenzeichen: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13]) - Bank darf Bearbeitungsentgelt für Ratendarlehen erheben
(Amtsgericht München, Urteil vom 11.07.2013
[Aktenzeichen: 223 C 9261/13]) - Postbank AG zur Rückzahlung von Gebühren wegen unwirksamer Klausel zum Bearbeitungsentgelt verpflichtet
(Landgericht Bonn, Urteil vom 16.04.2013
[Aktenzeichen: 8 S 293/12])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
- Unrechtmäßige Bankgebühren: So bekommen Sie ihr Geld zurück »
- Rechtswidrige Gebührenerhöhung: Bankkunden müssen aktiv werden »
- BGH kippt die Klauseln zu automatischen Gebührenerhöhungen bei Girokonten »
- Musterbrief Kontogebühren für Bausparvertrag von Bausparkasse zurückfordern »
- Volksbank muss Unternehmer Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 20.833,33 Euro zurückerstatten »
Jahrgang: 2015, Seite: 64, Entscheidungsbesprechung von Holger Radke jM 2015, 64 (Holger Radke) | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 46 MDR 2015, 46 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3713 NJW 2014, 3713
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 19071
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19071
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.