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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2008
X ZR 49/07 -

BGH: Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung oder Nichtbeförderung richtet sich nicht gegen Reiseveranstalter

Aus­gleichs­zahlungs­anspruch muss gegen Fluggesellschaft geltend gemacht werden

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) etwa aufgrund einer Flugannullierung oder Nichtbeförderung richtet sich nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern gegen die ausführende Fluggesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar befand sich im April 2005 auf einer Urlaubsreise auf Teneriffa. Am Abreisetag erfuhren sie, dass ihr Rückflug nach Berlin über Nürnberg überbucht sei. Ihnen wurde stattdessen ein Ersatzflug nach Bremen angeboten, wo das Ehepaar ein Mietfahrzeug für die Rückfahrt nach Berlin nehmen sollte. Das Ehepaar nahm das Angebot an. Nach der Rückkehr erhob der Ehemann gegen die Reiseveranstalterin Klage auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung gemäß Art. 7 VO aufgrund der Flugannullierung bzw. Nichtbeförderung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Klage ab. Ausgleichsansprüche nach Art. 7 VO seien nicht gegen die Reiseveranstalterin, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Ausgleichszahlung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die beklagte Reiseveranstalterin gemäß Art. 7 VO zu. Denn dieser Anspruch könne nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden. Dieses könne gegebenenfalls Regress beim Reiseveranstalter nehmen.

Anspruch auf Ausgleichszahlung richtet sich stets gegen Fluggesellschaft

Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO verpflichtet sei, so der Bundesgerichtshof, ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Diese nenne im Zusammenhang mit Ausgleichsleistungen wegen Flugannullierung oder Nichtbeförderung nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber das Reiseunternehmen. Ein Reiseveranstalter sei auch kein ausführendes Luftfahrtunternehmen. Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen sei, ergebe sich auch aus dem Schutzzweck der Verordnung. Diese beabsichtige den erweiterten Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise. Die Verordnung solle dem Fluggast neben der nach nationalem Recht bestehenden vertraglichen Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als eines weiteren Schuldners gewähren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 03.05.2006
    [Aktenzeichen: 35 C 5083/05]
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 15.03.2007
    [Aktenzeichen: 12 S 67/06]
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VersR 2008, 1271

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Dokument-Nr.: 25995 Dokument-Nr. 25995

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