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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.09.2020
- VIII ZR 35/19 -
BGH: Dreijährige Sperrfrist für Eigenbedarfskündigung nach Erwerb von Wohneigentum gilt nicht für geschiedene oder in Trennung lebende Ehegatten
Geschiedene oder in Trennung lebende Ehegatte als Familienangehöriger im Sinne von § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB
Verkauft ein Hauseigentümer sein Einfamilienhaus an sein Kind und dessen Ehegatten, gilt die dreijährige Sperrfrist für eine Eigenbedarfskündigung nach § 577 a BGB selbst dann nicht, wenn die Ehegatten geschieden oder in Trennung leben. Selbst geschiedene oder in Trennung lebende Ehegatten sind Familienangehörige im Sinne von § 577 a Abs. 1a Satz 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 übertrug ein Haueigentümer sein Eigentum an ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen auf seinen Sohn und dessen Ehefrau. Das Haus war vermietet. Zu dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung lebte das Ehepaar bereits in
Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt
Sowohl das Amtsgericht Soest als auch das Landgericht Arnsberg gaben der Räumungsklage statt. Nach Auffassung des Landgerichts stehe die dreijährige Sperrfrist des § 577 a BGB der
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Soest, Urteil vom 28.05.2018
[Aktenzeichen: 15 C 14/18] - Landgericht Arnsberg, Urteil vom 16.01.2019
[Aktenzeichen: I-3 S 74/18]
Jahrgang: 2020, Seite: 1621 GE 2020, 1621 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2020, Seite: 1310 MDR 2020, 1310 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2020, Seite: 984 NZM 2020, 984
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Dokument-Nr. 29766
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