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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.01.2020
- VIII ZR 328/19 -
BGH: Unangeleintes frei Herumlaufenlassen zweier Hunde entgegen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
Vorliegen einer erheblichen Verletzung mietvertraglicher Pflichten
Lässt ein Wohnungsmieter zwei Hunde entgegen der Hausordnung frei auf den Gemeinschaftsflächen herumlaufen und setzt er dieses Verhalten trotz mehrerer Abmahnungen fort, so liegt eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten vor. Dem Mieter kann in diesem Fall fristlos gekündigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung in Berlin im Februar 2019 vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass die Mieter entgegen der Hausordnung ihre beiden
Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund erheblicher Pflichtverletzung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Verhalten der Mieter habe eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dargestellt. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die beharrliche Pflichtverletzung der Mieter ein die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 18.02.2019
[Aktenzeichen: 237 C 287/18] - Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.11.2019
[Aktenzeichen: 64 S 78/19]
Jahrgang: 2020, Seite: 253 GE 2020, 253 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2020, Seite: 200 NJW-RR 2020, 200 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2020, Seite: 105 NZM 2020, 105
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Dokument-Nr. 28591
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