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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2023
- VIII ZR 280/21 -
BGH: Vermieter kann fiktiven Schadensersatz wegen Mietschäden und unterlassener Schönheitsreparaturen sowie Rückbauten verlangen
Voraussetzung ist Ende des Mietverhältnisses
Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Vermieter auf Basis der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten Schadensersatz wegen Mietschäden und unterlassener Schönheitsreparaturen sowie Rückbauten verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung erhob ein Vermieter im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Lüdenscheid Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Mietschäden sowie unterlassener
Anspruch auf fiktiven Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser könne anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten Schadensersatz wegen der Mietschäden und der unterlassenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil vom 19.11.2020
[Aktenzeichen: 91 C 105/18] - Landgericht Hagen, Urteil vom 25.06.2021
[Aktenzeichen: 1 S 1/21]
Jahrgang: 2023, Seite: 654 GE 2023, 654 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2023, Seite: 901 MDR 2023, 901 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2023, Seite: 498 NZM 2023, 498 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 466 WuM 2023, 466
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Dokument-Nr. 33195
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