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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schönheitsschäden“ veröffentlicht wurden
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2023
- VIII ZR 280/21 -
BGH: Vermieter kann fiktiven Schadensersatz wegen Mietschäden und unterlassener Schönheitsreparaturen sowie Rückbauten verlangen
Voraussetzung ist Ende des Mietverhältnisses
Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Vermieter auf Basis der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten Schadensersatz wegen Mietschäden und unterlassener Schönheitsreparaturen sowie Rückbauten verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung erhob ein Vermieter im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Lüdenscheid Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Mietschäden sowie unterlassener Schönheitsreparaturen und Rückbauten. Der Vermieter machte insofern die Zahlung eines Kostenvorschusses geltend. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hagen hielten dies mit Blick auf das Urteil des BGH vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 - für unzulässig. Eine fiktive Schadensberechnung sei nach dieser Entscheidung nicht mehr zulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 15.01.2016
- 20 U 222/15 -
Hausratversicherung schuldet nach versuchtem Einbruchsdiebstahl keine vollständige Reparatur bei Verbleib eines nur unerheblichen Schönheitsschadens
Unverhältnismäßigkeit der Kosten für vollständige Reparatur
Ist eine Hausratversicherung aufgrund der Versicherungsbedingungen verpflichtet, nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen, so beschränkt sich der Betrag auf den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg. Eine vollständige Reparatur ist daher nicht geschuldet, wenn Schönheitsschäden verbleiben und die vollständige Reparatur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer nach einem versuchten Einbruchdiebstahls seine Hausratversicherung. Diese ließ daraufhin die beschädigten Terrassentüren im Wohnzimmer sowie die beschädigten Fenster im Schlafzimmer reparieren. Dabei verblieben jedoch Schönheitsschäden. Der Hauseigentümer verlangte die Behebung auch dieser Schäden. Die Versicherung lehnte... Lesen Sie mehr
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