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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2010
- VIII ZR 144/09 -
Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung – Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei „ca.”-Zusatz
Abweichungen um mehr als zehn Prozent stellen einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel dar
Bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche ist auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen „ca.”-Zusatz enthält. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer
Relativierender Zusatz „ca.” hat keine Bedeutung für Bemessung der Mietminderung
Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz „ca.” für die Bemessung der
„ca.”-Zusatz rechtfertigt keine zusätzliche Toleranzschwelle
Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden
Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil weitere Feststellungen zur tatsächlichen
Erläuterungen
* - § 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der
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BGB § 536
a) Auch wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer "ca."-Angabe versehen ist, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel dann vor, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist nicht eine zusätzliche Toleranzspanne anzusetzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03).
b) Für die Berechnung der Minderung ist in diesem Fall ebenfalls die prozentuale Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl maßgebend und nicht eine um eine Toleranzspanne verringerte Flächenabweichung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Aachen, Urteil vom 14.01.2009
[Aktenzeichen: 101 C 85/08] - Landgericht Aachen, Urteil vom 22.05.2009
[Aktenzeichen: 6 S 35/09]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2010, Seite: 613 GE 2010, 613 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 213 IMR 2010, 213 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
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Dokument-Nr. 9336
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