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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015
- VI ZR 548/12 -
BGH: Miterleben des Unfalltods der Ehefrau kann Schmerzensgeldanspruch begründen
Voraussetzung ist Vorliegen eines Schockschadens
Entgeht ein Motorradfahrer knapp einem Zusammenstoß mit einem Pkw und muss er anschließend miterleben, wie der Pkw das Motorrad seiner Ehefrau erfasst und sie aufgrund der Kollision stirbt, so kann ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu stehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er infolge des miterlebten Unfalltodes einen Schockschaden erleidet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2007 kam ein erheblich alkoholisierter Autofahrer in einer langgezogenen Linkskurve von der Fahrbahn ab und geriet dabei auf die Gegenfahrbahn. Zu diesem Zeitpunkt kam ihm ein Ehepaar auf zwei Motorrädern entgegen. Während der Autofahrer den
Landgericht verneinte Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld
Das Landgericht Arnsberg sprach dem klägerischen
Oberlandesgericht sah Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich für nicht gegeben
Das Oberlandesgericht Hamm verneinte grundsätzlich einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund der unfallbedingten Tötung der
Bundesgerichtshof verneinte Vorliegen einer üblichen Trauerreaktion
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Oberlandesgericht habe die Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung im Falle einer psychischen Beeinträchtigung überspannt. Vielmehr seien die Beeinträchtigungen des Klägers deutlich über die gesundheitlichen Auswirkungen hinausgegangen, denen Hinterbliebene aufgrund des Unfalltods eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.
Miterleben des Unfalltods der Ehefrau begründet regelmäßig Schmerzensgeldanspruch
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger nicht lediglich über den Unfalltod seiner
Zurückweisung des Rechtstreits an Oberlandesgericht
Der Bundesgerichthof wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers an das Oberlandesgericht zurück.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 13.10.2011
[Aktenzeichen: I-1 O 533/10] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.11.2012
[Aktenzeichen: I-9 U 179/11]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 200 DAR 2015, 200 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 391 MDR 2015, 391 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1451 NJW 2015, 1451 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2015, Seite: 169, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2015, 169 (Rainer Heß und Michael Burmann) | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 227 NZV 2015, 227 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 501 VersR 2015, 501 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 382 zfs 2015, 382
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Dokument-Nr. 21061
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