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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2009
- VI ZR 163/08 -
Winterdienst: Grundsätzlich keine nächtliche Streupflicht auf Straßen
Ausnahme bei größeren Verkehrsaufkommen
In den Nachtstunden besteht nur dann eine Streupflicht, wenn mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin die beklagte Gemeinde wegen eines Glatteisunfalls auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der
Vertretbare Beweiswürdigung lag vor
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts Brandenburg habe weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Vielmehr habe eine vertretbare Beweiswürdigung vorgelegen.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Darüber hinaus führte der BGH aus, dass der Zustand der Straße die Ansprüche der Klägerin nicht begründen könne, da sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Cottbus, Urteil vom 14.12.2006
[Aktenzeichen: 5 O 41/06] - Winterdienst: Räum- und Streupflicht auf Gehwegen nur bei allgemeiner Glättebildung
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008
[Aktenzeichen: 2 U 8/07])
- Ort eines nächtlichen Glatteisunfalls wird nicht automatisch zur Gefahrenstelle mit Unfallschwerpunkt
(Landgericht Coburg, Urteil vom 06.07.2012
[Aktenzeichen: 22 O 729/11]) - LG Coburg: Zur Frage der Räumpflicht auf verschneiten Straßen in der Nacht
(Landgericht Coburg, Urteil vom 22.07.2009
[Aktenzeichen: 12 O 241/09]) - Gemeinde muß Straßen an Sonn- und Feiertagen morgens nicht vor 09.00 Uhr streuen
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.09.2001
[Aktenzeichen: 6 U 90/01])
Jahrgang: 2009, Seite: 677 WuM 2009, 677
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Dokument-Nr. 14654
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