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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2022
- VI ZR 110/21 -
Kein Unterlassungsanspruch für Anwohner bei Verstößen gegen Lkw-Durchfahrtsverbot
BGH weist Klage zu Verstößen gegen Lkw-Durchfahrtsverbot ab
Der Bundesgerichtshof verneint einen Unterlassungsanspruch von Anwohnern bei Verstößen gegen das nach dem Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Stuttgart bestimmte Lkw-Durchfahrtsverbot.
Die Kläger sind Eigentümer von innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone gelegenen Grundstücken an bzw. in unmittelbarer Nähe der H. Straße. Sie machen geltend, die Beklagte, die eine Spedition betreibt, verstoße mehrmals täglich gegen das Durchfahrtsverbot, indem sie das Gebiet mit Lkw befahre, und nehmen die Beklagte deshalb unter Berufung auf die mit der Feinstaub- und Stickoxidbelastung verbundene Gesundheitsgefährdung auf Unterlassung des Befahrens der H. Straße in Anspruch.
Klage in allen Instanzen erfolglos
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Dagegen haben die Kläger die vom Landgericht zugelassene Revision eingelegt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte
Angeordnetes Durchfahrtsverbot kein Schutzgesetz zugunsten einzelner Anwohner
Ein
Kläger nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt
Es reicht nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Im Streitfall wurde das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht für bestimmte Straßen zur Reduzierung der die dortigen
Kein individuell deliktische Unterlassungsanspruch
Unter dem potentiell drittschützenden Aspekt des Gesundheitsschutzes käme auch ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.09.2020
[Aktenzeichen: 5 C 2071/19] - Landgericht Stuttgart, Urteil vom 11.03.2021
[Aktenzeichen: 5 S 180/20]
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Dokument-Nr. 31875
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