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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2017
- V ZR 290/16 -
BGH: Blockade von Beschlussfassungen oder Fassung von gegen ordnungsgemäße Verwaltung widersprechenden Beschlüssen rechtfertigt keinen Stimmrechtsentzug
Minderheit der Wohnungseigentümer ist auf Klageweg zu verweisen
Verhindert ein Wohnungseigentümer aufgrund seiner Stimmenmehrheit die Fassung von Beschlüssen, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, oder fasst er Beschlüsse, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen, so rechtfertigt dies nicht den Entzug des Stimmrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Die unterlegenen Wohnungseigentümer sind in diesem Fall auf den Klageweg zu verweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Wohnungseigentümer Einwendungen gegen die Jahresabrechnung und die Verwalterbestellung geltend. Da er die Mehrheit der Stimmen besaß, blockierte er die Fassung von Beschlüssen diesbezüglich. Die unterlegenen Wohnungseigentümer entzogen ihm daraufhin im November 2015 in einer Eigentümerversammlung das
Amtsgericht und Landgericht wiesen Beschlussmängelklage ab
Sowohl das Amtsgericht Goslar als auch das Landgericht Braunschweig wiesen die Beschlussmängelklage ab. Da der
Bundesgerichtshof verneint wirksamen Stimmrechtsentzug
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die gefassten Beschlüsse zur Jahresabrechnung und zur Verwalterbestellung seien formell mangelhaft, da der
Kein Stimmrechtsentzug wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Goslar, Urteil vom 18.04.2016
[Aktenzeichen: 27 C 36/15] - Landgericht Braunschweig, Urteil vom 06.12.2016
[Aktenzeichen: 6 S 171/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 1176 MDR 2017, 1176 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2017, Seite: 1181 NZG 2017, 1181 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 734 NZM 2017, 734 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 609 WuM 2017, 609
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Dokument-Nr. 25264
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