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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2018
- V ZR 261/15 -
BGH: Unterbrechung einer Eigentümerversammlung zwecks Durchführung eines Gesprächs zwischen Wohnungseigentümer und Rechtsanwalt grundsätzlich unzulässig
Unterbrechung zwecks Mandantengesprächs nur bei Vorliegen besonderer Umstände
Die Unterbrechung einer Eigentümerversammlung zwecks eines Gesprächs zwischen einem Wohnungseigentümer und seinem Rechtsanwalt ist grundsätzlich unzulässig. Eine Unterbrechung zur Durchführung eines Mandantengesprächs ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss zur Wiederherstellung der Verwalterin kam es im März 2014 zu einer Eigentümerversammlung. Während der Diskussion über die Wiederbestellung und den Rechtsstreit unterbrach der Versammlungsleiter die Versammlung, damit die beklagten
Amtsgericht und Landgericht hielten Beschluss für fehlerhaft
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Karlsruhe hielten den Beschluss über die Wiederbestellung der Verwalterin für fehlerhaft. Nachfolgend musste der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen.
Bundegerichtshof hält Versammlungsunterbrechung ebenfalls für unzulässig
Der Bundesgerichtshof hält die
Unterbrechung zwecks Mandantengesprächs nur bei Vorliegen besonderer Umstände
Eine
Folgen der unzulässigen Unterbechung offen
Ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2015
[Aktenzeichen: 9 C 152/14] - Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2015
[Aktenzeichen: 11 S 46/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 1441 MDR 2016, 1441 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 666 NJW 2017, 666 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 35 NJW-Spezial 2017, 35 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2017, Seite: 180 NZG 2017, 180 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 95 NZM 2017, 95
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Dokument-Nr. 25748
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