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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2019
- V ZR 152/18 -
BGH: Beseitigungsanspruch eines Grundstücksnachbarn wegen bauordnungswidrig fehlender Brandwand setzt keine konkrete Gefährlichkeit voraus
Grundstückseigentümer haftet als Zustandsstörer
Steht ein Gebäude in Widerspruch zu nachbarschützenden Bauordnungsvorschriften, etwa weil die Brandwand fehlt, so kommt es für den Beseitigungsanspruch des Nachbarn nicht darauf an, ob eine konkrete Gefährlichkeit vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2016 vor dem Landgericht Berlin gegen die Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustands. Auf beiden Grundstücken stand ein altes Speicherhaus, welches vor einigen Jahren, noch vor den Erwerb der Grundstücke durch die Parteien, geteilt wurde. Zwischen den Gebäuden befand sich nur auf dem Grundstück der Klägerin eine
Landgericht und Kammergericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Klage ab. Aus Sicht des Kammergerichts sei der Beseitigungsanspruch nicht gegeben, da die Beklagte nicht als Zustandsstörerin hafte. Ein tatsächlicher gefahrenträchtiger Zustand liege nämlich nicht vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass der
Bundesgerichtshof bejaht Beseitigungsanspruch wegen fehlender Brandwand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Die Beklagte hafte durchaus als Zustandsstörerin. Denn ein Grundstückeigentümer, der einen mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts unvereinbaren Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, sei ohne weiteres als
Tatsächliche Gefährlichkeit muss nicht vorliegen
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müsse der Zustand des Gebäudes aufgrund der fehlenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2017
[Aktenzeichen: 27 O 93/16] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.06.2018
[Aktenzeichen: 25 U 15/17]
Jahrgang: 2020, Seite: 164 WuM 2020, 164
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Dokument-Nr. 28597
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