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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2019
V ZR 152/18 -

BGH: Be­seitigungs­anspruch eines Grundstücksnachbarn wegen bauordnungswidrig fehlender Brandwand setzt keine konkrete Gefährlichkeit voraus

Grund­stücks­eigen­tümer haftet als Zustandsstörer

Steht ein Gebäude in Widerspruch zu nachbarschützenden Bau­ordnungs­vorschriften, etwa weil die Brandwand fehlt, so kommt es für den Be­seitigungs­anspruch des Nachbarn nicht darauf an, ob eine konkrete Gefährlichkeit vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2016 vor dem Landgericht Berlin gegen die Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustands. Auf beiden Grundstücken stand ein altes Speicherhaus, welches vor einigen Jahren, noch vor den Erwerb der Grundstücke durch die Parteien, geteilt wurde. Zwischen den Gebäuden befand sich nur auf dem Grundstück der Klägerin eine Brandwand. Das Gebäude der Beklagten hatte keine eigene Abschlusswand und verstieß damit gegen § 30 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Aus diesem Grund klagte die Klägerin.

Landgericht und Kammergericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Klage ab. Aus Sicht des Kammergerichts sei der Beseitigungsanspruch nicht gegeben, da die Beklagte nicht als Zustandsstörerin hafte. Ein tatsächlicher gefahrenträchtiger Zustand liege nämlich nicht vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Brandschutz unzureichend ist. Das Vorliegen einer rein formalen Baurechtswidrigkeit genüge nicht. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Beseitigungsanspruch wegen fehlender Brandwand

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Die Beklagte hafte durchaus als Zustandsstörerin. Denn ein Grundstückeigentümer, der einen mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts unvereinbaren Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, sei ohne weiteres als Zustandsstörer anzusehen. Die Vorschrift des § 30 BauO Bln sei nachbarschützend.

Tatsächliche Gefährlichkeit muss nicht vorliegen

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müsse der Zustand des Gebäudes aufgrund der fehlenden Brandwand nicht konkret gefahrenträchtig sein. So schützen etwa auch Abstandsvorschriften die Interessen des Nachbarn abstrakt, weshalb ihre Einhaltung ohne weiteres verlangt werden kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2017
    [Aktenzeichen: 27 O 93/16]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.06.2018
    [Aktenzeichen: 25 U 15/17]
Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Nachbarrecht | Öffentliches Baurecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2020, Seite: 164
WuM 2020, 164

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Dokument-Nr.: 28597 Dokument-Nr. 28597

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Kommentare (1)

 
 
JUZ schrieb am 07.04.2020

Es ist doch ein Unterschied, ob jemand ein neues Haus errichtet, ohne Abstandregeln oder den Gebäudebrandschutz einzuhalten. Wird aber wie geschildert ein altes Speicherhaus erworben, soll die zufällige Grenzziehung darüber entscheiden, welche der Parteien sein Haus nun abzureißen habe? Wo bleibt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? Im Übrigen: es gibt auch ein Schikaneverbot(BGB § 226 "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen." BGH, ich hätte Ihnen ein klügeres, lebensnaheres Urteil zugetraut.

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