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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.04.2014
- I ZR 96/13 -
Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis: Werbeaktion eines Elektronik-Fachmarktes verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht
BGH zur Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung
Die Verkaufsaktion eines Elektronik-Fachmarktes, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 Euro für jede Eins im Zeugnis erhielten, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Dies entschied der Bundesgerichtshof und verwies darauf, dass an die Werbeaktion kein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell verknüpft ist und kein unangemessen unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder ausgeübt wird.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens warb in einer Zeitungsanzeige mit einer
OLG: Werbung übt keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Schulkinder aus
Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die
BGH: Auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell liegt nicht vor
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt nicht.
BGH verneint Wettbewerbsverstoß
Der Bundesgerichtshof hat - wie das Berufungsgericht - auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG verneint. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken kann weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der von der
Erläuterungen
* - Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG lautet:
Eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG ist die in eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Passau, Urteil vom 26.07.2012
[Aktenzeichen: 3 O 843/11] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 06.12.2012
[Aktenzeichen: 6 U 3496/12]
- Unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder: BGH untersagt Werbung für Kinder beim Computerspiel "Runes of Magic"
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2013
[Aktenzeichen: I ZR 34/12 (Versäumnisurteil)]) - Schoko-Riegel Sammel- und Treueaktion: BGH erklärt gezielte an Kinder gerichtete Süßigkeiten-Werbung für zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2008
[Aktenzeichen: I ZR 160/05 - N-Screens])
Jahrgang: 2014, Seite: 730 K&R 2014, 730 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3373 NJW 2014, 3373
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Dokument-Nr. 17992
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