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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.07.2017
I ZR 68/16 -

BGH: Urheber­rechts­verletzung der Ehefrau durch Filesharing auch bei zum Download angebotenem Ego-Shooter-Spiel möglich

Ego-Shooter werden auch von Frauen gespielt

Eine Ehefrau kommt selbst dann als Täterin einer Urheber­rechts­verletzung in Betracht, wenn das über eine Filesharing-Software zum Download angebotene Spiel ein Ego-Shooter ist. Denn auch Frauen spielen Ego-Shooter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über ein Internetanschluss wurde im Mai 2011 in einer Tauschbörse im Internet ein Computerspiel zum Herunterladen angeboten. Die Rechteinhaberin mahnte daraufhin den Anschlussinhaber ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro sowie der Abmahnkosten in Höhe von 368 Euro auf. Der Anschlussinhaber bestritt seine Täterschaft. Er gab an, dass auch seine Ehefrau den Internetanschluss nutze. Das Computerspiel befand sich nicht auf den Computer. Zudem stritt auch die Ehefrau ab, das Spiel zum Herunterladen angeboten zu haben. Die Rechteinhaberin fand sich damit nicht ab und erhob Klage.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bochum wiesen die Klage ab. Der beklagte Anschlussinhaber hafte nicht für die Urheberrechtsverletzung. Eine täterschaftliche Haftung komme nicht in Betracht, da nach seinen Angaben seine Ehefrau ebenfalls als Täterin in Betracht komme. Eine Störerhaftung sei ebenso nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein. Sie führte an, dass eine Täterschaft der Ehefrau nicht ernsthaft in Betracht komme, da es sich bei dem Computerspiel um ein Ego-Shooter handle.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Täterschaft des Anschlussinhabers

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe weder der Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Der Beklagte hafte nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung, da er dargelegt habe, dass eine Ehefrau als Täterin in Betracht komme. Die Entscheidung des Landgerichts, dass es an der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau nicht deshalb fehle, weil es sich bei dem Computerspiel um ein Ego-Shooter handle und solche Spiele auch von vielen Frauen gespielt würden, sei nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bochum, Urteil vom 28.05.2015
    [Aktenzeichen: 40 C 21/15]
  • Landgericht Bochum, Urteil vom 19.02.2016
    [Aktenzeichen: I-5 S 81/15]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
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MDR 2017, 1313
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2018, Seite: 311
MMR 2018, 311
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 68
NJW 2018, 68

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Dokument-Nr.: 26304 Dokument-Nr. 26304

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Kommentare (1)

 
 
Gunnery Sergeant Hartmann schrieb am 15.08.2018

Das ist klar, das muss man nicht erklären,

der Hass der Frau musste aufbegehren,

nachts still und heimlich, stehts bemüht,

wurde gefraggt auf das der Trackball glüht,

immer das Konterfei des eigenen Gatten,

erspäht beim Headshot der virtuellen Ratten,

Springen, Ducken - Fire in the Hole!

definierten des Weibchens Leibeswohl.

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