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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2017
- I ZR 19/16 -
Eltern müssen Namen des für einen Filesharing-Verstoß verantwortlichen Kindes bekannt geben
BGH zum Filesharing über einen Familienanschluss
Hat ein Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das eine Rechtsverletzung beim Filesharing in einer Internet-Tauschbörse begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nahm die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Anspruch, weil diese Musiktitel über den
LG gibt Schadensersatzklage teilweise statt
Das Landgericht München I hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen
Anschlussinhaber muss zur Abwendung einer Verurteilung Namen des für den Filesharing-Verstoß verantwortlichen Familienmitglieds bekannt geben
Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht München I, Urteil vom 01.07.2015
[Aktenzeichen: 37 O 5394/14] - Filesharing: Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.01.2016
[Aktenzeichen: 29 U 2593/15])
- Bundesgerichtshof zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016
[Aktenzeichen: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZT 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15]) - Inhaber eines Internetanschlusses muss voreingestelltes WLAN-Passwort auf Router grundsätzlich nicht ändern
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2016
[Aktenzeichen: I ZR 220/15])
Jahrgang: 2018, Seite: 65 NJW 2018, 65
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Dokument-Nr. 24058
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