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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.2018
3 StR 486/17 -

BGH rügt überlanges, knapp 1.300 Seiten langes Urteil

Urteil muss kurz, klar und bestimmt sein

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Köln, welches knapp 1.300 Seiten lang ist, gerügt. Ein Urteil muss kurz, klar und bestimmt sein.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden mehrere Angeklagte vom Landgericht Köln im Januar 2017 unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dabei war das Urteil knapp 1.300 Seiten stark. Dagegen richtete sich die Revision der Angeklagten.

Schwerwiegende handwerkliche Schwächen und grundsätzliche Verständnismängel

Der Bundesgerichtshof führte zur Abfassung von Urteilsgründen aus, dass ein Urteil kurz, klar und bestimmt sein solle. Alles Unwesentliche müsse weggelassen werden. Die Urteilsgründe im vorliegenden Fall werden diesen Vorgaben nicht gerecht. Sie offenbaren schwerwiegende handwerkliche Schwächen und grundsätzliche Verständnismängel. Das Urteil hatte dennoch bestand.

Fehlende notwendige gedankliche Vorarbeit

Angesichts der zur Verurteilung gelangten zwölf Einzeltaten und der allenfalls durchschnittlich schwierigen Beweislage lasse der Umfang des Urteils nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur den Schluss zu, dass die Urteilsverfasser nicht die notwendige gedankliche Vorarbeitet verrichtet haben, eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen. Gerade darin liege aber die unverzichtbare geistige Leistung, die von einem Richter zu verlangen sei. Im Übrigen zeige sich in dem Fall ein bedenklicher Umgang mit den Ressourcen der Justiz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 30.01.2017
    [Aktenzeichen: 101 KLs 13/15]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 472
NJW-Spezial 2018, 472
 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 256
NStZ-RR 2018, 256

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Dokument-Nr.: 27410 Dokument-Nr. 27410

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Kommentare (5)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 16.05.2019

ja ja, gefühlte 1300 Seiten hatte ich auch von der Rentenstelle, bevor ich einen müden Euro sah. Das ist ein Deutschland weites Problem, zu viel Geschreibsel, was keiner versteht und daher keiner braucht.

Schreib-Maschine antwortete am 16.05.2019

Analog zum Grundsatz "der Lauteste im Raum hat die meiste Angst" gilt hier "Wer viel redet (schreibt) hat in der Regel nichts zu sagen (im Sinne von mitteilen)".

Skeptiker schrieb am 16.05.2019

Mehrere Angeklagte wurden "zu schweren/m Bandendiebstahl und gefährlicher Körperverletzung verurteilt" - soso... Ich behaupte, dass das nicht die Strafe war. Mal wieder jemand im Halbschlaf einen Urteilsbericht geschrieben? Auch die Verwendung der Indirekten Rede und des "juristischen Konjunktivs" ist defizitär. Bitte mehr Sorgfalt bei der Wiedergabe von Rechtsprechung.

Schreibmaschine schrieb am 15.05.2019

"Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nötigt das angefochtene,

knapp 1.300 Seiten lange Urteil zu dem Hinweis..."

Jetzt beginnt in Köln aber das ganz große Zittern.

Skeptiker antwortete am 16.05.2019

Was wollen Sie damit ausdrücken? Erscheint Ihnen der Hinweis nicht zweckmäßig?

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