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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2014
- XI R 36/12 -
PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs überwiegt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.
Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt "die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen
Sachverhalt
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer
Finanzamt sieht beruflich genutzten Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer an
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der
Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen dienten der Ausführung von Umsätzen
Dem folgte der Bundesfinanzhof dagegen nicht. Auf die Revision des Klägers hin hob er die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet sei, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gebe, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gelte dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht. Anders als ein Arbeitnehmer suche ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Umsatzsteuer: Überlassung eines der GmbH zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2014
[Aktenzeichen: XI R 2/12]) - BFH zur Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2010
[Aktenzeichen: XI R 32/08])
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Dokument-Nr. 18995
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