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Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.07.2013
- I R 82/12 -
Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke unterliegt nicht der Körperschaftsteuer
Krankenhaus muss gemeinnütziger Zweckbetrieb sein
Die Abgabe von Medikamenten zur Krebsbehandlung (so genannte Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Gewerbesteuer. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Bei einem gemeinnützigen
Vom BFH geäußerte beihilferechtlichen Bedenken erlauben keine Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiung
Ob die
Entscheidung nicht auf vergleichbare umsatzsteuerrechtliche Problematik übertragbar
Der Entscheidung kann keine Aussage zu der vergleichbaren umsatzsteuerrechtlichen Problematik entnommen werden. Der Bundesfinanzhof hat in dem dazu anhängigen Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt und die Frage der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Bundesfinanzhof erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur möglichen Umsatzsteuerfreiheit bei Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.05.2012
[Aktenzeichen: V R 19/11]) - Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.10.2012
[Aktenzeichen: 10 K 630/11 K]) - FG Münster: Abgabe von Krebsmedikamenten durch Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.05.2011
[Aktenzeichen: 5 K 435/09 U])
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Dokument-Nr. 17393
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