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Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.10.2012
10 K 630/11 K -

Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig

Abgabe von Krebsmedikamenten durch Krankenhaus stellt Zweckbetrieb dar

Die Abgabe von Krebsmedikamenten (so genannte Zytostatika) durch ein Krankenhaus im Rahmen ambulanter Chemotherapien stellt einen Zweckbetrieb dar und unterliegt damit nicht der Körperschaftsteuer. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Genau wie die stationäre Behandlung stellt auch die ambulante Chemotherapie eine einheitliche Krankenhausleistung dar.

Verfahren zur möglichen Steuerpflichtigkeit auch beim EuGH anhängig

Zum selben Ergebnis war in einem vergleichbaren Fall bereits der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Februar 2012 gekommen. Dass Medikamentenabgaben im Rahmen ambulanter Chemotherapien umsatzsteuerfrei sind, hatte der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden. Hierzu ist derzeit ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof (Az. C-366/12) anhängig (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss v. 15.05.2012 - V R 19/11 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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