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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.05.2012
- V R 19/11 -
Bundesfinanzhof erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur möglichen Umsatzsteuerfreiheit bei Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraussichtlich von allgemeiner Bedeutung für Umsatzbesteuerung von Krankenhausapotheken
Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung gebeten, in der geklärt werden soll, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung sieht nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung derartiger Medikamente für ambulante Behandlungen als steuerfrei an.
Der Streitfall betrifft die
FG äußert Zweifel an Umfang der Steuerfreiheit nach EU-Richtlinie
Der Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es, da die Vorschriften des nationalen Umsatzsteuerrechts in Übereinstimmung mit den Vorgaben des EU-Rechts, hier der Richtlinie 77/388/EWG, auszulegen sind und im Hinblick auf den Umfang der
Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen in jedem Falle steuerfrei
Die Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union wird voraussichtlich von allgemeiner Bedeutung für die Umsatzbesteuerung von Krankenhausapotheken sein. Nicht streitig ist demgegenüber die Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen. Derartige Lieferungen sind auch nach Auffassung der Finanzverwaltung
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.02.2012
[Aktenzeichen: 9 K 4639/10 K, G]) - FG Münster: Abgabe von Krebsmedikamenten durch Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.05.2011
[Aktenzeichen: 5 K 435/09 U])
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Dokument-Nr. 13887
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