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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.05.2012
V R 19/11 -

Bundesfinanzhof erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur möglichen Umsatzsteuerfreiheit bei Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus

Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraussichtlich von allgemeiner Bedeutung für Umsatzbesteuerung von Krankenhausapotheken

Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung gebeten, in der geklärt werden soll, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung sieht nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung derartiger Medikamente für ambulante Behandlungen als steuerfrei an.

Der Streitfall betrifft die ambulante Behandlung im Rahmen der so genannten Chemotherapie, die entweder durch den Krankenhausträger selbst oder durch so genannte ermächtigte Krankenhausärzte erbracht wird. Für beide Fälle der ambulanten Behandlung liefert der Krankenhausträger die in einer Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika. In beiden Fällen kann die Lieferung als mit der ambulanten Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sein.

FG äußert Zweifel an Umfang der Steuerfreiheit nach EU-Richtlinie

Der Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es, da die Vorschriften des nationalen Umsatzsteuerrechts in Übereinstimmung mit den Vorgaben des EU-Rechts, hier der Richtlinie 77/388/EWG, auszulegen sind und im Hinblick auf den Umfang der Steuerfreiheit nach der Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klärende Auslegungszweifel bestehen.

Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen in jedem Falle steuerfrei

Die Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union wird voraussichtlich von allgemeiner Bedeutung für die Umsatzbesteuerung von Krankenhausapotheken sein. Nicht streitig ist demgegenüber die Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen. Derartige Lieferungen sind auch nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerfrei. Der Streitfall betrifft auch nicht die Lieferung von Zytostatika durch andere Apotheken als Krankenhausapotheken.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 13887 Dokument-Nr. 13887

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