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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.10.2012
I B 128/12 -

Bundesfinanzhof hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

BFH hält Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes im Gegensatz zum FG Hamburg für nicht verfassungswidrig

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund "summarischer Prüfung"; der Bundesfinanzhof hat danach keine "ernstlichen Zweifel", dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Mit seinem Beschluss widerspricht der Bundesfinanzhof einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29. Februar 2012 (AZ: 1 K 138/10) das Bundesverfassungsgericht zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat.

Sachverhalt

Der zugrunde liegende Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte in Höhe von rund 50.000 Euro, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 9,4 Mio. Euro und für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 56 Mio. Euro sowie Lizenzgebühren in Höhe von rund 87.000 Euro auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. Euro und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rund 62.000 Euro.

Besteuerungsgegenstand soll der Gewerbebetrieb als "Objekt" sein

Die Gewerbesteuer ist als so genannte Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als "Objekt" sein. Der Objektsteuercharakter ist in den letzten Jahrzehnten allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das BVerfG spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer "ertragsorientierten Objektsteuer", die aber nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

FG Hamburg: Hinzurechnungsvorschriften verstoßen gegen Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit

Diese Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts hat das Finanzgericht Hamburg durch sein Normenkontrollersuchen in Zweifel gezogen. Grund dafür gaben ihm die umgestalteten, seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Gleiches gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Das Finanzgericht Hamburg erkennt in diesen Hinzurechnungsvorschriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

BFH gewährt keinen vorläufigen Rechtsschutz

Der Bundesfinanzhof teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Normenkontrollersuchen "offensichtlich" erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt der Bundesfinanzhof nicht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs allerdings nicht vorweggenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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