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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.10.2012
- I B 128/12 -
Bundesfinanzhof hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
BFH hält Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes im Gegensatz zum FG Hamburg für nicht verfassungswidrig
Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund "summarischer Prüfung"; der Bundesfinanzhof hat danach keine "ernstlichen Zweifel", dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist.
Mit seinem Beschluss widerspricht der Bundesfinanzhof einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, das von der
Sachverhalt
Der zugrunde liegende Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte in Höhe von rund 50.000 Euro, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 9,4 Mio. Euro und für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 56 Mio. Euro sowie Lizenzgebühren in Höhe von rund 87.000 Euro auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. Euro und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rund 62.000 Euro.
Besteuerungsgegenstand soll der Gewerbebetrieb als "Objekt" sein
Die
FG Hamburg: Hinzurechnungsvorschriften verstoßen gegen Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
Diese Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts hat das Finanzgericht Hamburg durch sein
BFH gewährt keinen vorläufigen Rechtsschutz
Der Bundesfinanzhof teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.08.2012
[Aktenzeichen: 10 K 4664/10 G]) - Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten
(Finanzgericht Köln, Beschluss vom 04.07.2012
[Aktenzeichen: 13 V 1292/12 und 13 V 1408/12])
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Dokument-Nr. 14674
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